Freiwilliges Praktikum in den Ferien: Beurteilung als Minijob?
Studentische Praktikanten korrekt zu versichern, ist nicht immer einfach. Zuerst muss unterschieden werden, ob es sich um ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum handelt oder nicht. Ist das Praktikum nicht vorgeschrieben, ist es "freiwillig". Gerade diese freiwilligen Praktika sind bei Arbeitgebern und Studenten gleichermaßen beliebt, da sie häufig ein späteres Beschäftigungsverhältnis anbahnen.
Minijob-Regelung für freiwilliges Praktikum
Bei einem freiwilligen Praktikum von Studenten während eines Studiums (Zwischenpraktikum) gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für alle anderen Arbeitnehmer. Es handelt sich quasi um eine übliche Beschäftigung. Übersteigt das regelmäßige Entgelt 450 EUR im Monat nicht, handelt es sich um einen Minijob. Hier gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht und der Arbeitgeber muss 15 % als Beitrag tragen. Der Praktikant finanziert lediglich 3,7 % (2015), die Differenz zum Beitragssatz der Rentenversicherung. Zur Krankenversicherung sind - entsprechend der üblichen Grundsätze - die Pauschalbeiträge in Höhe von 13 % zu entrichten.
Praktikant beantragt Befreiung von der RV-pflicht
Eine Besonderheit gilt, wenn der Praktikant die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt. In diesem Fall ist kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung fällig, obwohl es sich um einen Minijob handelt. Das wurde gesetzlich ausdrücklich so geregelt. Nach § 172 Abs. 3 SGB VI gilt der Pauschalbeitragsabzug für Minijobs nicht für Studierende einer Fach- oder Hochschule, die ein nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten.
Werkstudentenregelung in der KV, PV und ALV
Außerdem sind Zwischenpraktikanten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entsprechend den für Werkstudenten geltenden Regelungen versicherungsfrei. Diese Regelung greift, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts spielt in diesem Fall keine Rolle. Allerdings ist zu beachten, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung abführen muss, wenn es sich um einen Minijob handelt (s.o.).
Erst bei Überschreiten der 20-Stunden-Grenze tritt Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Dann ist - wie bei allen Arbeitnehmern - bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 850 EUR die besondere Beitragsberechnung nach der Gleitzonenregelung durchzuführen.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
15.3101
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
10.835
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
9.349
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
8.427
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
7.855
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
7.403
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
6.631
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen im Dezember 2024 und Januar 2025
6.1752
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
6.027
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.29040
-
Zuzahlungen für Urlaubsfahrten können nicht von der 1-Prozent-Regelung abgezogen werden
27.12.2024
-
Steuerfortentwicklungsgesetz bringt lohnsteuerliche Änderungen
23.12.2024
-
Doppelte Bezugsdauer bei Kurzarbeitergeld beschlossen
20.12.2024
-
Wachstumschancengesetz enthält auch Änderungen für 2025
19.12.2024
-
Künstlersozialabgabe: neue Bagatellgrenze beachten
19.12.2024
-
Steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
18.12.2024
-
Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
17.12.2024
-
Pauschalen für Auslandsreisekosten ab 2025
16.12.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen und Personenschutz
13.12.2024
-
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: erweitertes Verfahren ab 2025
12.12.20244
die Gleitzonenregelung ist für zur Berufsausbildung Beschäftigte und - ausdrücklich genannt - für Praktikanten in einem in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben Praktikum nicht anzuwenden. Diese Ausnahme von der Anwendung der Gleitzonenregelung gilt jedoch nicht, wenn es sich um ein nicht vorgeschriebenes (freiwilliges) Zwischenpraktikum handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Regina Berthold, Haufe Online Redaktion Sozialwesen