Stundung der SV-Beiträge: Regelverfahren mit Erleichterungen ab Juni
Die Sozialversicherungsbeiträge für die aus einer Beschäftigung erzielten Entgelte sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt, fallen normalerweise für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge an.
Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bis Mai
Für die Beitragsmonate März bis Mai 2020 konnte aufgrund der Corona-Krise von Arbeitgebern ein vereinfachtes Stundungsverfahren genutzt werden. Dazu war jeweils ein (erneuter) Antrag erforderlich. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren war bei diesem erleichterten Stundungsverfahren keine Sicherheitsleistung erforderlich. Stundungszinsen wurden nicht berechnet. Der GKV-Spitzenverband schrieb dazu: "Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden."
Keine Mahngebühren oder Vollstreckungen
Für die von März bis Mai fällig gewordenen Beiträge sollten keine Säumniszuschläge oder Mahngebühren erhoben werden. Soweit diese bereits erhoben wurden, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
Wie geht es weiter ab dem Fälligkeitstag Juni?
Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche Arbeitgeber auch über den geregelten Stundungszeitraum bis zum Fälligkeitstag Juni hinaus wirtschaftlich nicht in der Lage sein werden, die gestundete Summe sowie die neu fällig werdenden GSV-Beiträge vollständig zu bezahlen. Insoweit sind bereits jetzt Rahmenbedingungen geschaffen worden, in welcher Art und Weise ab dem Fälligkeitstag Juni (26. Juni 2020) Beiträge gestundet werden können.
Ab Juni Regelverfahren mit Erleichterungen
Stundungsvereinbarungen, die Einzugsstellen mit Arbeitgebern für die Zeit ab dem Fälligkeitstag Juni abschließen, werden sich wieder stärker am bisherigen Regelprozess orientieren. Grundlage sind die "Einheitlichen Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze)" des GKV-Spitzenverbandes vom 17. Februar 2010.
Stundungsvoraussetzungen werden weiterhin als erfüllt angesehen
Die Voraussetzungen für eine Stundungsbewilligung sind, dass die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Im Hinblick auf die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber werden beide Voraussetzungen unterstellt. Dies gilt zunächst für alle Anträge bis zum 30. September 2020.
Entfallen von Stundungszinsen an Voraussetzungen geknüpft
Um in der besonderen Situation das Regelverfahren mit Augenmaß anzuwenden, wird von Stundungszinsen weiterhin Abstand genommen. Voraussetzung ist ab Juni allerdings, dass der Arbeitgeber einer angemessenen Ratenzahlung der bereits gestundeten Beiträge zustimmt. Ist dies nicht der Fall, greift der Stundungszins von 0,5 Prozent pro Monat.
Entfallen von Sicherheitsleistungen abhängig vom bisherigen Zahlungsverhalten
Neben der Verzinsung der gestundeten Beiträge sieht das Regelverfahren vor, dass eine Stundung grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistungen (z. B. Bankbürgschaft) erfolgen soll. Hiervon kann die Einzugsstelle absehen, sofern der Arbeitgeber bisher seine Beiträge pünktlich und vollständig gezahlt hat.
Wichtig: Bei dieser Voraussetzung stellen die Einzugsstellen auf den Zeitpunkt vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie (März 2020) ab.
Prinzip der Nachrangigkeit entfällt ab Juni
Bislang waren die (vereinfachten) Stundungsmaßnahmen nur zu gewähren, sofern der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle dokumentierte, dass zur Verbesserung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Unternehmens zunächst die bereitgestellten Bundeshilfsmittel (Kurzarbeitergeld, Zuschüsse, Darlehen) in Anspruch genommen wurden. Nur, wenn trotz dieser Hilfsmittel eine ernsthafte Zahlungsschwierigkeit bestand, wurde dem Stundungsantrag zugestimmt. Insoweit war die Stundung eine nachrangige Maßnahme. Mit der Rückkehr in das Regelverfahren ist dies nicht mehr zwingend erforderlich für den Abschluss einer (weiteren) Stundungsvereinbarung.
Hintergrund – Sozialversicherungsbeitrag: Entstehung der Säumniszuschläge
Ohne Berücksichtigung des Grunds für die verspätete oder unterbliebene Zahlung der Beiträge werden die Säumniszuschläge allein durch Zeitablauf fällig. Die zuständige Krankenkasse muss diese erheben, wenn die Beiträge auch nur mit eintägiger Verspätung gezahlt werden. So lautet zumindest der Grundsatz zur Beitragsfälligkeit.
Hinweis: Lediglich wenn der rückständige Beitrag unter 100 Euro liegt, ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben. Auch hier gibt es eine Einschränkung: Der Säumniszuschlag wird nur dann nicht erhoben, wenn er von der Krankenkasse gesondert schriftlich anzufordern wäre. Rückstände aus Vormonaten führen oft zu höheren Beträgen als 100 Euro. Für diesen Fall würden die neuen Säumniszuschläge von der Kasse also nicht gesondert, sondern zusammen mit der "Altschuld" erhoben werden.
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