Corona-Krise: Fristverlängerung für Lohnsteuer möglich
Dem Lohnsteuerabzug unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. Die Arbeitnehmer sind Schuldner der Lohnsteuer, auch wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und abführen muss. Sie entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Mitarbeiter zufließt (§ 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer zu berechnen und dem Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.
Wichtige Grundsätze bei der Lohnsteuer
Vorstehende Grundsätze haben in den Zeiten des Coronavirus positive und negative Folgen:
- Erhalten Mitarbeiter aufgrund der Krise keinen oder einen verringerten Arbeitslohn, so reduziert sich die Lohnsteuer entsprechend bzw. entfällt komplett. Erhalten Mitarbeiter stattdessen Lohnersatzleistungen wie z. B. das von der Bundesregierung deutlich ausgeweitete Kurzarbeitergeld (lesen Sie dazu unsere News Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus), so bleiben diese Leistungen regelmäßig steuerfrei, können aber bei der späteren Steuererklärung zu Nachzahlungen führen (lesen Sie dazu unsere News Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen).
- Erhalten hingegen Mitarbeiter trotz der Krise ihren Lohn unvermindert weiter, so fällt auch die Lohnsteuer weiterhin in voller Höhe an.
Der Arbeitgeber hat spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (regelmäßig der Kalendermonat) die Lohnsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.
Stundung der Steuer gilt nicht für Lohnsteuer
Von den Folgen des Coronavirus unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen können nach aktuellem Erlass des Bundesfinanzministeriums bis Ende des Jahres unter Darlegung ihrer Verhältnisse "Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer" stellen (BMF, Schreiben vom 19. März 2020, IV A 3 - S 0336/19/10007 :002). Davon ist aber die Lohnsteuer nicht betroffen. Das liegt daran, dass es sich um eine Steuer des Mitarbeiters handelt.
Die Stundung von Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist damit nicht möglich. Sie wird mit der Anmeldung fällig. Eine Ausnahme gilt für pauschale Lohnsteuer.
Fristverlängerung für Lohnsteuer-Anmeldungen gilt nun bundesweit
Inzwischen besteht aber bundesweit für die Lohnsteuer-Anmeldungen (und damit auch für die Abführung der Lohnsteuer) die Möglichkeit einer Fristverlängerung, die ähnliche Wirkungen wie eine Stundung hat. Im Einzelfall und auf Antrag können die Fristen zur Abgabe während der Corona-Krise verlängert werden (§ 109 Abs. 1 AO). Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen. Die Möglichkeit besteht sowohl bei Abgabe monatlicher Anmeldungen, als auch bei vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen (BMF, Schreiben vom 23. April 2020, IV A 3 - S 0261/20/10001 :005).
Voraussetzung für die Fristverlängerung ist jedoch, dass der Arbeitgeber oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Leider enthält der vorstehende Erlass keine konkretisierenden Hinweise darauf, in welchen Fällen diese Voraussetzung erfüllt ist. Einen Grund könnten krisenbedingte Störungen im Büroablauf, z. B. durch Krankheit, darstellen. Allgemeine Arbeitsüberlastung dürfte kein hinreichender Grund sein. Die Entscheidung im Einzelfall trifft das örtlich zuständige Finanzamt.
Achtung: Zufluss von Arbeitslohn bei Zeitwert- und Gleitzeitkonten
Lohn(fort)zahlungen können in Krisenzeiten auch daraus resultieren, dass Gleitzeitkonten abgebaut werden. Grundsätzlich führen weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch eine Wertgutschrift auf diesem Konto zum Zufluss von Arbeitslohn. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst den Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus. Einzelheiten hat die Verwaltung in einem Erlass geregelt (BMF, Schreiben vom 17. Juni 2009, IV C 5 - S 2332/07/0004).
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