Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 7. Juli 2004, Aktenzeichen VI R 29/00, entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Paketzustelldienst - aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse - die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind.
Umstritten war seither, ob es sich dabei um einen Einzelfall oder eine allgemein anwendbare Regel handelt. Im jetzt entschiedenen neuen Urteilsfall hatte eine Spedition Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Sowohl das Finanzgericht Köln wie jetzt auch im Revisionsverfahren der Bundesfinanzhof haben hier auf Arbeitslohn entscheiden.
Übernahme von Bußgeldern: Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile haben nur dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Ein rechtswidriges Tun - wie die Überschreitung der Lenkzeiten im Urteilsfall - ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. Dabei hält es der Bundesfinanzhof für unbeachtlich, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und/oder anweisen darf.
(Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. November 2013, Aktenzeichen VI R 36/12)
Rechtsauffassung aus dem "Paketzustelldienst-Urteil" nicht mehr anzuwenden |
Der BFH hält an seiner im 2004er-Urteil vom 7. Juli 2004, Aktenzeichen VI R 29/00, vertretenen Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, ausdrücklich nicht weiter fest. |
Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung der geänderten Rechtsprechung folgen wird. Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind damit generell wieder (lohn)steuerpflichtig.
Sozialversicherungspflicht gilt weiterhin |
Die übernommenen Bußgelder sind auch sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherung hatte das alte Urteil ohnehin über den Einzelfall hinaus nicht angewendet. |
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