Unfallversicherungspflichtiges Entgelt korrekt melden
Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1.1. – 31.3 gezahlt werden und die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, sind durch Anwendung der Märzklausel dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Wird die Einmalzahlung vor Abgabe der Jahresmeldung (Frist bis 15.2.) gewährt, kann sie zusammen mit der Jahresmeldung gemeldet werden. Erfolgt die Auszahlung der Einmalzahlung hingegen nach der Jahresmeldung, muss die Einmalzahlung bei Anwendung der Märzklausel gesondert gemeldet werden. Das unfallversicherungspflichtige Entgelt (UV-Entgelt) muss jedoch grds. dem Jahr der Auszahlung (Zuflussjahr) zugeordnet werden.
SV und UV-pflichtiges Entgelt unterschiedlich melden
Die Sondermeldung der Einmalzahlung erfolgt mit dem Abgabegrund 54. In dieser Meldung ist kein uv-pflichtiges Entgelt anzugeben, da das UV-Entgelt dem Zuflussjahr, also dem laufenden Jahr, zuzuordnen ist. Das uv-pflichtige Entgelt muss somit in einer folgenden Entgeltmeldung des laufenden Jahres mitberücksichtigt werden. Das kann eine unterjährige Unterbrechungsmeldung oder die nächste Jahresmeldung sein. Endet das Beschäftigungsverhältnis, ist das UV-Entgelt der Einmalzahlung mit in die Abmeldung aufzunehmen.
Beschreibung des „UV-Grundes“ Knackpunkt für fehlerhafte Meldungen
Die fehlende Angabe des UV-Entgeltes müssen Arbeitgeber seit 1.12.2012 in der Meldung begründen. Hierfür stehen mehrere „UV-Gründe“ zur Verfügung. Bei der Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 muss der UV-Grund B05 angegeben werden.
UV-pflichtiges Entgelt in nachfolgender Entgeltmeldung melden
Der Meldegrund B05 bedeutet: UV-Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund 91 gemeldet. Hier wird deutlich, dass die derzeitige Beschreibung nicht passt!
Achtung: Der Arbeitgeber soll das UV-Entgelt nicht in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund 91, sondern wie beschrieben in einer regulären Entgeltmeldung abbilden. Der Abgabegrund 91 wäre nur zu benutzen, wenn keine nachfolgende Entgeltmeldung folgt.
Die daraus entstehenden Fehlinterpretation sorgen für 2 Fehlverhalten: Entweder meldet der Arbeitgeber im Sinne der Beschreibung das UV-Entgelt mit dem Abgabegrund 91 und nicht mit der nächsten Entgeltmeldung oder er wählt erst gar nicht den UV-Grund B05, sondern z. B. den UV-Grund B09 (= Sonstige Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der Meldung erfordern).
Meldegrund für UV-Entgelt wird konkretisiert
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 19./20.2.2014 hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung auf diesen Umstand hingewiesen und eine Konkretisierung der Beschreibung des UV-Grundes B05 in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 2 SGB IV vorgeschlagen. Die künftige Beschreibung des UV-Grundes B05 wird klarstellen, dass das UV-Entgelt entweder
- in einer nachfolgenden Entgeltmeldung oder
- in einer weiteren Entgeltmeldung mit Abgabegrund 91
gemeldet wird.
Die Ergebnisniederschrift der Besprechung wird für Ende März erwartet.
Weiterer Regelungsbedarf bei UV-Meldung
Eine gesetzliche Regelungslücke bleibt jedoch. Wenn Einmalzahlungen für die Unfallversicherung aufgrund des Zuflussprinzipes dem laufenden Jahr zuzuordnen sind, muss dies eigentlich auch für die Einmalzahlungen gelten, die vor Abgabe der Jahresmeldungen gewährt wurden und aufgrund der Anwendung der Märzklausel derzeit mit der Jahresmeldung mit gemeldet werden. Konsequenterweise müssten dann derartige Einmalzahlungen für die Unfallversicherung immer gesondert gemeldet werden.
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