Unständige Beschäftigung neu definiert

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben das Rundschreiben für die besondere Beschäftigungsform der unständig Beschäftigten aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) überarbeitet.

Unständig Beschäftigte sind Personen, die Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben. Für diesen Personenkreis gelten Besonderheiten in der Sozialversicherung. In der Kranken-, Pflege- und Arbeits­losenversicherung aber nur dann, wenn die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. In der Rentenversicherung hingegen wird keine Berufsmäßigkeit gefordert. Das BSG hat in zwei Beschlüssen ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine berufsmäßige unständige Beschäftigung anzunehmen ist.

Kurzfristige Beschäftigung hat Vorrang

Solange die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegen, finden die besonderen Regelungen für unständige Beschäftigungen keine Anwendung. Eine Beschäftigung ist kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage (ab 1.1.2019: 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage) begrenzt ist. Kurzfristigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

Kurzfristige Beschäftigung: Zeitgrenzen bei Zusammenrechnung prüfen

Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres sind zusammen­zurechnen. Arbeitgeber müssen somit bei Beschäftigungsbeginn prüfen, ob die Zeitgrenzen unter Berücksichtigung aller im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeübter kurzfristiger Beschäftigungen zusammen mit der beabsichtigten neuen Beschäftigung überschritten werden. Ist das der Fall, liegt ab Beschäftigungsbeginn keine kurzfristige Beschäftigung vor. Eine kurzfristige Beschäftigung ist auch ausgeschlossen, soweit bei einem regelmäßig unständig Beschäftigten absehbar ist, dass die 70 (bzw. 50) Arbeitstage aufgrund zukünftig zu erwartender befristeter Beschäftigungen überschritten werden.

Allgemeine Definition der unständigen Beschäftigung

Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist. Als Woche ist dabei die Beschäftigungswoche zu verstehen, ein Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Kalendertagen, der mit dem ersten Tag der Beschäftigung beginnt. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen. Mithin sind Beschäftigungen, die jeweils z. B. von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) bzw. bis Samstag (6-Tage-Woche) oder auch von Dienstag bis Montag der folgenden Woche ausgeübt werden, nicht unständig. Wie lange an jedem einzelnen Arbeitstag gearbeitet wird, ist unerheblich. Wird an den üblichen arbeitsfreien Samstagen, Sonn- und Feiertagen gearbeitet, liegt eine Beschäftigung von weniger als einer Woche vor, wenn die Beschäftigung an weniger als 5 Tagen (5-Tage-Woche) bzw. an weniger als 6 Tagen (6-Tage-Woche) ausgeübt wird.

Beispiel: Für Aufräumungsarbeiten (5-Tage-Woche) werden Aushilfskräfte vom 6.10. (Freitag) bis 10.10. (Dienstag) an 5 aufeinander folgenden Kalendertagen eingesetzt.

Ergebnis: Da in der maßgebenden Beschäftigungswoche vom 6. bis 12.10. an mehr als 4 Kalender­tagen gearbeitet wird, liegt keine unständige Beschäftigung vor.

Berufsmäßig unständige Beschäftigung

Auf das Zusätzlichkeitserfordernis der Berufsmäßigkeit für die Kranken, Pflege und Arbeitslosenversicherung ist das BSG in seinen Beschlüssen vom 27.4.2016 (B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R) näher eingegangen. Berufsmäßig unständig Beschäftigte sind Personen, deren unständige Beschäftigung den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Diese Prüfung hat kalendermonatsbezogen zu erfolgen. Die besondere Schutzwürdigkeit der unständig Beschäftigten vermittelt sich nach Auffassung des BSG nicht über ein bestimmtes Berufsbild, sondern durch die tatsächliche Kurzzeitigkeit der jeweiligen Beschäftigung und die deshalb zu erwartenden Statusunter­brechungen. Nur wenn die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen (gleich in welchem Beruf) die Erwerbstätigkeit im jeweiligen Monat prägen, ist die Anwendung der Regelungen für unständig Beschäftigte gerechtfertigt. Übersteigen die Entgelte und der zeitliche Aufwand aller auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen die Einnahmen und den zeitlichen Aufwand aller unbefristeten oder auf mehr als eine Woche befristeten Beschäf­tigungen oder selbständigen Tätigkeiten in diesem Kalendermonat deutlich, liegt eine berufsmäßige unständige Beschäftigung vor.

Unständige Beschäftigung ist keine Dauerbeschäftigung

Unständige Beschäftigungen sind Arbeitsverrichtungen/-einsätze von sehr kurzer Dauer, die jeweils getrennt voneinander vereinbart werden. Diese unterscheiden sich voneinander vom Inhalt und Zweck und erschöpfen sich nach ihrer jeweiligen Erfüllung, ohne auf einander folgende Tätigkeiten abzuzielen oder diese zur Folge zu haben. Das Rechtsverhältnis zwi­schen Arbeitgeber und unständig Beschäftigtem entsteht also von unständiger Beschäfti­gung zu unständiger Beschäftigung immer wieder neu. Unständige Beschäftigun­gen wieder­holen sich daher nicht aufgrund schon vorher getroffener Absprache. Sie können sich jedoch auch bei einem Arbeitgeber entsprechend einem nicht vorhersehbaren Arbeitsbedarf mehr oder weniger lückenlos aneinander reihen. Unständig sind Beschäftigungen daher nicht, wenn es sich tatsächlich um eine Dauerbeschäftigung oder regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen handelt.

Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der SV

Das aktualisierte Gemeinsame Rundschreiben „Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten“ wurde unter dem Datum vom 8.11.2017 bekanntgegeben. Es geht auf alle sozialversicherungsrechtlich relevanten Themen ein und beschreibt ausführlich das Vorliegen einer berufsmäßig unständigen Beschäftigung sowie die Abgrenzung zu einer geringfügigen kurzfristigen Beschäftigung, einer Dauerbeschäftigung und einer regelmäßig wieder­kehrenden Beschäftigung.


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