Merkmale eines selbstständigen Handelsvertreters
Nach der gesetzlichen Definition ist ein Handelsvertreter damit betraut, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter). Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen abhängig Beschäftigten für den in der Folge in der Tätigkeit Sozialversicherungspflicht besteht. Für die Beurteilung kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, d.h. es ist festzustellen, ob die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit überwiegen.
Handelsvertreter: Prüfung durch Statusfeststellungsverfahren
Eine rechtsverbindliche Entscheidung kann durch ein Statusfeststellungsverfahren herbeigeführt werden. Die Prüfung der Selbstständigkeit eines Handelsvertreters obliegt in diesem Verfahren dem Rentenversicherungsträger. Die Entscheidungskriterien sind in einer Abgrenzungshilfe zusammengefasst, die auf der Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundessozialgerichts entstanden ist.
Handelsvertreter: Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit
Die selbständige Tätigkeit kennzeichnet vornehmlich das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.
Ein sehr starkes Gewicht kommt bei der Abwägung zu, wenn
- im Rahmen der Handelsvertretertätigkeit tatsächlich regelmäßig "eigene" versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht, und
- dies das Gesamtbild der Tätigkeit des Handelsvertreters prägt.
Kriterien für ein Beschäftigungsverhältnis als Handelsvertreter
Den folgenden Verpflichtungen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei:
- Allen Weisungen des Auftraggebers ist Folge zu leisten.
- Dem Auftraggeber sind regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen.
- Die Arbeitsleistung hat in den Räumen des Auftraggebers zu erfolgen
- Bei der Arbeitsleistung sind bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.
Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein Selbstständiger nicht unterwerfen muss.
Weitere Informationen zu den Kriterien von Scheinselbstständigkeit oder selbstständiger Tätigkeit erhalten Sie in diesem Top-Thema.
Neu: Anzahl der Auftraggeber nicht mehr entscheidend
In der Vergangenheit gehörte auch die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber zu den Merkmalen mit einem starken Gewicht für eine selbstständige Tätigkeit. In der überarbeiteten Abgrenzungshilfe zählt dies nur noch zu den Merkmalen ohne oder mit sehr geringem Gewicht.
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