Für die klassischen Schülerjobs in den Ferien, die als kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei sind, fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Für geringfügig entlohnte Schülerjobs (Minijobs) sind dagegen vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. In der Rentenversicherung wird der Schüler mit einem geringen Eigenanteil an der Beitragszahlung beteiligt, wenn er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Zu den anderen Versicherungszweigen besteht keine Beitragspflicht.
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung wird nur fällig, wenn der Schüler in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Als „versichert“ gilt der Schüler, wenn er über die Eltern familienversichert oder freiwillig versichert ist. Für privatversicherte Schüler ist kein KV-Pauschalbeitrag zu zahlen.
Die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abzuführen.
Beiträge für Studentenjobs
Wenn Studenten im Rahmen eines 450-EUR-Minijobs tätig sind, gelten die genannten Regelungen für die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entsprechend. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind nicht zu zahlen, wenn der Studentenjob zwar mehr als geringfügig entlohnt, aber dennoch im Rahmen der 20-Stunden-Grenze ausgeübt wird.
Zur Rentenversicherung sind bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung immer Beiträge wie bei allen anderen Arbeitnehmern zu zahlen und hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Der Beitragssatz für diesen einkommensabhängigen RV-Beitrag beträgt 2016 insgesamt 18,7 %.
Wichtig: Die Gleitzonenregelung gilt auch für Werkstudenten. Bei einem monatlich regelmäßigen Entgelt von 450,01 EUR bis 850 EUR zahlen Werkstudenten lediglich einen reduzierten Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung.
Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber
Häufig übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt die Studiengebühren. Das ist meist der Fall, wenn Arbeitnehmer zur beruflichen Weiterbildung ein berufsbegleitendes Studium beginnen. Ist der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren oder verpflichtet er sich vertraglich zur Übernahme der Gebühren, wird in diesen Fällen ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt. Die Studiengebühren sind dann nicht lohnsteuer- und beitragspflichtig.
Im Rahmen von Ausbildungsdienstverhältnissen, bei denen das Studium Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist, ist für die steuer- und beitragsfreie Übernahme von Studiengebühren eine zusätzliche Voraussetzung zu erfüllen. Die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren sind nur dann abgabenfrei, wenn sich der studierende Arbeitnehmer verpflichtet, die Studiengebühren anteilig zurückzuzahlen, sofern er innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss auf eigenen Wunsch das Unternehmen verlässt. Das betrifft überwiegend Studierende an Berufsakademien bzw. Teilnehmer an dualen Studiengängen.
Ich suche Monate und finde nicht, was ich brauche, nämlich : welche BGRS bekommen die ausländischen jungen Leute, die mit Work & Holyday-Visum für ein Jahr nach Deutschland kommen. Die alle haben eine Reise Krankenversicherung und dürfen in einem Betrieb nicht länger als drei Monate Vollzeit arbeiten.
1. für einen Minijob und
2. für einen Midijob?
vielen Dank,
M.F.G
Kali
Besonderheiten für diesen Personenkreis sind mir nicht bekannt. Wenn diese jungen Menschen in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, unterliegen sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Die versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung erfolgt für diese Personen als Arbeitnehmer und deshalb nach den allgemeinen Regelungen. Bei einer befristeten Beschäftigung dürfte häufig eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegen (BGR 0000 und PGR 110). Bei einem Midijob im Übergangsbereich wäre die BGR grds. 1111. Zu berücksichtigen wäre, dass in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden wäre, wenn das krankenversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist und kein Anspruch auf Krankengeld besteht (BGR 3111).
Eine rechtsverbindliche Bewertung werden Sie durch eine Einzugsstelle (Krankenkasse) erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion
Ich habe meine Ausbildung auf einer Berufsschule abgeschlossen und bin seit 2018 auf einer Akademie (weiterführende Schule basierend auf der Ausbildung). Ich habe dort einen Studentenausweis, jedoch keine Immatrikulation, da ich nicht in einer Hochschule eingeschrieben bin. Ich arbeite trotzdem nebenbei als Werkstudent (ca 650Euro im Monat).
Nun zu meiner Frage: wie bin ich in diesem Fall krankenversichert? Gelte ich als Student? Denn derzeit sieht mich meine Krankenkasse als nicht erwerbstätig.
vielen Dank!
Nina
vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen und daher keine versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen dürfen.
Weitere Informationen zum Werkstudentenprivileg und welche Auswirkungen Studentenjobs auf den Krankenversicherungsschutz haben können, finden Sie in diesem Top-Thema: https://www.haufe.de/personal/entgelt/befristete-und-unbefristete-studentenjobs/versicherungspflicht-von-studentenjobs-neu-geregelt_78_392814.html.
Bzgl. einer rechtsverbindlichen Auskunft zu Ihrem Krankenversicherungsschutz wenden Sie sich bitte an die Einzugsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir werden das Top-Thema entsprechend anpassen. Die aktuellen Regelungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Studenten finden Sie auch in diesem Top-Thema: https://www.haufe.de/personal/entgelt/befristete-und-unbefristete-studentenjobs/versicherungspflicht-von-studentenjobs-neu-geregelt_78_392814.html
Viele Grüße aus Freiburg
Haufe Online-Redaktion Personal
eine Frage über eine vermutlich falsche Anmeldung als Werkstudentin.
Eine Freundin von mir war während der Ferien kurzfristig(nicht länger als 70 Tage) beschäftigt. Sie war hier als ausländische Studierende innerhalb einem Programm der Beschäftigung, das über die Bundesagentur für Arbeit lief.
Sie hat von Anfang an ein befristeter Vertrag bekommen, wo man nicht wirklich einsehen kann, auf welche Art und Weise sie dort beschäftigt wurde. Es ist nur angekreuzt, dass sie "keine geringfügig entlohnte Beschäftigung" nachgeht, genauer ist es im Vertrag nichts beschrieben.
In der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung steht, dass sie als Werkstudentin angemeldet wurde. Ist es falsch und sind die Renteversicherungsbeiträge unrecht von ihrem Gehalt abgezogen? Wenn ja, was kann sie dagegen tun? Was diesen Fragen angeht zeigt sich der Arbeitgeber bis jetzt leider weder hilfsbereit noch kompetent...
vielen Dank für Ihren Kommentar. Dazu ein Auszug aus unserem Lexikonstichwort Student: Befristete Beschäftigungen (HI3593287): Für alle Studenten besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, deren Beschäftigung auf bis zu 3 Monaten oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Ob die Beschäftigung während der Vorlesungszeit oder während der Semesterferien ausgeübt wird, hat für die Beurteilung der Kurzfristigkeit keine Bedeutung. Ebenso spielt die Höhe des Arbeitsentgelts und die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle.
Als Verlag unterliegen wir dem Rechtsberatungsverbot. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir Ihren konkreten Sachverhalt nicht beantworten dürfen. Da es sich hier in erster Linie um eine versicherungsrechtliche Frage handelt, darf Ihnen die Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) eine rechtsverbindliche Auskunft geben.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
auf Seite 2 dieser Serie finden Sie dazu folgende Aussage "Wenn Studenten mehrere Beschäftigungen ausüben, gelten die Regeln der 20-Stunden-Grenze entsprechend: Alle wöchentlichen Arbeitszeiten werden zusammengerechnet. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in der Summe nicht mehr als 20 Stunden, gilt die Werkstudentenregelung, auch wenn es sich um mehrere Beschäftigungen handelt. Die Arbeitszeit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist hierbei ebenfalls zu berücksichtigen."
Im Umkehrschluss bedeutet dies: Übt der Student Beschäftigungen von mehr als 20 Stunden in der Woche aus, gehört er damit vom Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmern, das Werkstudentenprivileg greift nicht mehr. In diesem Fall ist zu prüfen, ob gegebenenfalls bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit vorliegt. Grundsätzlich muss also unterschieden werden, ob das Werkstudentenprivileg noch greift oder der Student als "normaler" Arbeitnehmer gilt. Ist er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen, gelten die Grundsätze für geringfügige entlohnte und kurzfristige Minijobs. Grundsätzlich greifen auch hier die Regelungen zur Zusammenrechnung, die Abgabepflichten und die Dokumentationspflichten.
Rechtsverbindlich wird Ihnen Ihre zuständige Krankenkasse den konkreten Sacherhalt bewerten.
Viele Grüße
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion