Studentenjobs sind lukrativ: Denn Studenten sind kranken-und arbeitslosenversicherungsfrei sowie nicht pflegeversicherungspflichtig, wenn sie während des Studiums eine mehr als geringfügige Nebenbeschäftigung ausüben. Sie gelten dann als "Werkstudenten".
Aber Achtung: Als Werkstudent gilt nicht, wer sich bereits im Promotionsstudium befindet. Ebenfalls gilt die Werkstudentenregelung trotz Immatrikulation nicht mehr, wenn bereits die Abschlussprüfung im Studienfach abgelegt wurde.
Studenten in geringfügigen Beschäftigungen
Studenten, die neben ihrem Studium geringfügig entlohnt auf 450-EUR-Basis oder kurzfristig bis zu 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten, sind Minijobber und keine Werkstudenten. Die Werkstudentenregelung beginnt, wo die geringfügige Beschäftigung endet.
Werkstudentenregelung: Wer gilt als Werkstudent?
Die Beschäftigung eines Studenten ist versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, wenn Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, die betreffende Person also mehr Student als Arbeitnehmer ist (Werkstudent). Um das an einer Grenze festmachen zu können, wurde die 20-Stunden-Regel aufgestellt: Unter die Werkstudentenregelung fallen also Beschäftigungen die an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt werden.
Überschreiten der 20-Stunden-Grenze bei Studenten
Bei einer höheren Stundenzahl steht das Studium nicht mehr eindeutig im Vordergrund und es tritt grundsätzlich Sozialversicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung ein. Das gilt allerdings nicht, wenn die Gesamtdauer der Erwerbstätigkeit unter dem für ein ordnungsgemäßes Studium notwendigen Zeitaufwand liegt und die einzelnen Zeiten der Erwerbstätigkeit den Erfordernissen des Studiums angepasst sind. Ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze ist unschädlich, wenn die Beschäftigung nur am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird.
Beispiel: Der Student A arbeitet seit April 2016 an 22 Std. wöchentlich als Nachtwache in einem Krankenhaus. Das Entgelt beträgt 1.000 EUR.
Lösung: Es gilt die Werkstudentenregelung, da die Beschäftigung in den Nachtstunden ausgeübt wird und das Studium trotz der Tätigkeit noch im Vordergrund steht.
Kurzfristige Beschäftigung von Studenten in den Semesterferien
Während der Semesterferien kann eine Beschäftigung unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung ausgeübt werden. Für Beschäftigungen, die über die Semesterferien hinaus andauern (vor oder nach der vorlesungsfreien Zeit), gilt nur dann durchgängig die Werkstudentenregelung, wenn zu den Vorlesungszeiten der Beschäftigungsumfang wieder an die 20-Stunden-Grenze angepasst wird.
Beispiel: Der Student B ist ab Januar 2016 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Std. gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 900 EUR beschäftigt. Während der Semesterferien ab Mitte Februar bis Ende März arbeitet er 40 Std. wöchentlich bei einem Monatsentgelt von 2.000 EUR. Anschließend wird der Beschäftigungsumfang mit Beginn des Sommersemesters 2016 wieder auf 19 Std. in der Woche reduziert.
Lösung: Es gilt durchgängig die Werkstudentenregelung, da die wöchentliche Arbeitszeit lediglich in den Semesterferien mehr als 20 Stunden beträgt.
Bei ausnahmsweise zeitlichen Überschneidungen in die Vorlesungszeit hinein bis zu längstens 2 Wochen bleibt die Beschäftigung trotzdem versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Wenn solche Überschreitungen vor und nach den Semesterferien auftreten, gilt der Zeitraum von längstens 2 Wochen nur insgesamt für Beginn und Ende der Semesterferien.
Mehrere Studentenjobs neben dem Studium
Wenn Studenten mehrere Beschäftigungen ausüben, gelten die Regeln der 20-Stunden-Grenze entsprechend: Alle wöchentlichen Arbeitszeiten werden zusammengerechnet. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in der Summe nicht mehr als 20 Stunden, gilt die Werkstudentenregelung, auch wenn es sich um mehrere Beschäftigungen handelt. Die Arbeitszeit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist hierbei ebenfalls zu berücksichtigen.
Zusätzlich prüfen: Liegt eine geringfügige Beschäftigung vor?
Liegt die Arbeitszeit insgesamt über 20 Stunden, tritt grundsätzlich für alle Beschäftigungen Sozialversicherungspflicht ein. Hier kann bei den einzelnen Beschäftigungen noch geprüft werden, ob es sich jeweils um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) handelt. So darf z. B. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung (Arbeitsentgelt größer als 450 EUR) vorliegen. Sozialversicherungsfreiheit besteht aber auch für Beschäftigungen, die während der Vorlesungszeit zwar an mehr als 20 Std. wöchentlich ausgeübt werden, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (bzw. 70 Arbeitstage) befristet sind (kurzfristige Beschäftigung).
Studentenbeschäftigung und Rentenversicherung
In der Rentenversicherung (RV) gelten für beschäftigte Studenten grundsätzlich keine Sonderregelungen. Beschäftigte Studenten sind i. d. R. rentenversicherungspflichtig. Sie sind nur dann rentenversicherungsfrei, wenn sie eine befristete kurzfristige Beschäftigung ausüben. In einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht hingegen Rentenversicherungspflicht, von der sich der Student allerdings auf Antrag gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen kann. Die Werkstudentenregelung gilt in der RV nicht.
Ich suche Monate und finde nicht, was ich brauche, nämlich : welche BGRS bekommen die ausländischen jungen Leute, die mit Work & Holyday-Visum für ein Jahr nach Deutschland kommen. Die alle haben eine Reise Krankenversicherung und dürfen in einem Betrieb nicht länger als drei Monate Vollzeit arbeiten.
1. für einen Minijob und
2. für einen Midijob?
vielen Dank,
M.F.G
Kali
Besonderheiten für diesen Personenkreis sind mir nicht bekannt. Wenn diese jungen Menschen in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, unterliegen sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Die versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung erfolgt für diese Personen als Arbeitnehmer und deshalb nach den allgemeinen Regelungen. Bei einer befristeten Beschäftigung dürfte häufig eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegen (BGR 0000 und PGR 110). Bei einem Midijob im Übergangsbereich wäre die BGR grds. 1111. Zu berücksichtigen wäre, dass in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden wäre, wenn das krankenversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist und kein Anspruch auf Krankengeld besteht (BGR 3111).
Eine rechtsverbindliche Bewertung werden Sie durch eine Einzugsstelle (Krankenkasse) erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion
Ich habe meine Ausbildung auf einer Berufsschule abgeschlossen und bin seit 2018 auf einer Akademie (weiterführende Schule basierend auf der Ausbildung). Ich habe dort einen Studentenausweis, jedoch keine Immatrikulation, da ich nicht in einer Hochschule eingeschrieben bin. Ich arbeite trotzdem nebenbei als Werkstudent (ca 650Euro im Monat).
Nun zu meiner Frage: wie bin ich in diesem Fall krankenversichert? Gelte ich als Student? Denn derzeit sieht mich meine Krankenkasse als nicht erwerbstätig.
vielen Dank!
Nina
vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen und daher keine versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen dürfen.
Weitere Informationen zum Werkstudentenprivileg und welche Auswirkungen Studentenjobs auf den Krankenversicherungsschutz haben können, finden Sie in diesem Top-Thema: https://www.haufe.de/personal/entgelt/befristete-und-unbefristete-studentenjobs/versicherungspflicht-von-studentenjobs-neu-geregelt_78_392814.html.
Bzgl. einer rechtsverbindlichen Auskunft zu Ihrem Krankenversicherungsschutz wenden Sie sich bitte an die Einzugsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir werden das Top-Thema entsprechend anpassen. Die aktuellen Regelungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Studenten finden Sie auch in diesem Top-Thema: https://www.haufe.de/personal/entgelt/befristete-und-unbefristete-studentenjobs/versicherungspflicht-von-studentenjobs-neu-geregelt_78_392814.html
Viele Grüße aus Freiburg
Haufe Online-Redaktion Personal
eine Frage über eine vermutlich falsche Anmeldung als Werkstudentin.
Eine Freundin von mir war während der Ferien kurzfristig(nicht länger als 70 Tage) beschäftigt. Sie war hier als ausländische Studierende innerhalb einem Programm der Beschäftigung, das über die Bundesagentur für Arbeit lief.
Sie hat von Anfang an ein befristeter Vertrag bekommen, wo man nicht wirklich einsehen kann, auf welche Art und Weise sie dort beschäftigt wurde. Es ist nur angekreuzt, dass sie "keine geringfügig entlohnte Beschäftigung" nachgeht, genauer ist es im Vertrag nichts beschrieben.
In der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung steht, dass sie als Werkstudentin angemeldet wurde. Ist es falsch und sind die Renteversicherungsbeiträge unrecht von ihrem Gehalt abgezogen? Wenn ja, was kann sie dagegen tun? Was diesen Fragen angeht zeigt sich der Arbeitgeber bis jetzt leider weder hilfsbereit noch kompetent...
vielen Dank für Ihren Kommentar. Dazu ein Auszug aus unserem Lexikonstichwort Student: Befristete Beschäftigungen (HI3593287): Für alle Studenten besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, deren Beschäftigung auf bis zu 3 Monaten oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Ob die Beschäftigung während der Vorlesungszeit oder während der Semesterferien ausgeübt wird, hat für die Beurteilung der Kurzfristigkeit keine Bedeutung. Ebenso spielt die Höhe des Arbeitsentgelts und die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle.
Als Verlag unterliegen wir dem Rechtsberatungsverbot. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir Ihren konkreten Sachverhalt nicht beantworten dürfen. Da es sich hier in erster Linie um eine versicherungsrechtliche Frage handelt, darf Ihnen die Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) eine rechtsverbindliche Auskunft geben.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
auf Seite 2 dieser Serie finden Sie dazu folgende Aussage "Wenn Studenten mehrere Beschäftigungen ausüben, gelten die Regeln der 20-Stunden-Grenze entsprechend: Alle wöchentlichen Arbeitszeiten werden zusammengerechnet. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in der Summe nicht mehr als 20 Stunden, gilt die Werkstudentenregelung, auch wenn es sich um mehrere Beschäftigungen handelt. Die Arbeitszeit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist hierbei ebenfalls zu berücksichtigen."
Im Umkehrschluss bedeutet dies: Übt der Student Beschäftigungen von mehr als 20 Stunden in der Woche aus, gehört er damit vom Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmern, das Werkstudentenprivileg greift nicht mehr. In diesem Fall ist zu prüfen, ob gegebenenfalls bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit vorliegt. Grundsätzlich muss also unterschieden werden, ob das Werkstudentenprivileg noch greift oder der Student als "normaler" Arbeitnehmer gilt. Ist er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen, gelten die Grundsätze für geringfügige entlohnte und kurzfristige Minijobs. Grundsätzlich greifen auch hier die Regelungen zur Zusammenrechnung, die Abgabepflichten und die Dokumentationspflichten.
Rechtsverbindlich wird Ihnen Ihre zuständige Krankenkasse den konkreten Sacherhalt bewerten.
Viele Grüße
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion