Versicherungsfreie Beschäftigung von Studenten


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Beschäftigung von Studenten

Was müssen Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Studenten beachten? Wann gilt ein Student als Werkstudent? Was ist in Bezug auf die 20-Stunden-Grenze zu beachten? Was gilt für kurzfristige Beschäftigung von Studenten? Und wann ist der Studentenjob versicherungsfrei?

Studentenjobs sind lukrativ: Denn Studenten sind kranken-und arbeitslosenversicherungsfrei sowie nicht pflegeversicherungspflichtig, wenn sie während des Studiums eine mehr als geringfügige Nebenbeschäftigung ausüben. Sie gelten dann als "Werkstudenten".

Aber Achtung: Als Werkstudent gilt nicht, wer sich bereits im Promotionsstudium befindet. Ebenfalls gilt die Werkstudentenregelung trotz Immatrikulation nicht mehr, wenn bereits die Abschlussprüfung im Studienfach abgelegt wurde.

Studenten in geringfügigen Beschäftigungen

Studenten, die neben ihrem Studium geringfügig entlohnt auf 450-EUR-Basis oder kurzfristig bis zu 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten, sind Minijobber und keine Werkstudenten. Die Werkstudentenregelung beginnt, wo die geringfügige Beschäftigung endet.

Werkstudentenregelung: Wer gilt als Werkstudent?

Die Beschäftigung eines Studenten ist versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, wenn Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, die betreffende Person also mehr Student als Arbeitnehmer ist (Werkstudent). Um das an einer Grenze festmachen zu können, wurde die 20-Stunden-Regel aufgestellt: Unter die Werkstudentenregelung fallen also Beschäftigungen die an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt werden.

Überschreiten der 20-Stunden-Grenze bei Studenten

Bei einer höheren Stundenzahl steht das Studium nicht mehr eindeutig im Vordergrund und es tritt grundsätzlich Sozialversicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung ein. Das gilt allerdings nicht, wenn die Gesamtdauer der Erwerbstätigkeit unter dem für ein ordnungsgemäßes Studium notwendigen Zeitaufwand liegt und die einzelnen Zeiten der Erwerbstätigkeit den Erfordernissen des Studiums angepasst sind. Ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze ist unschädlich, wenn die Beschäftigung nur am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird.

Beispiel: Der Student A arbeitet seit April 2016 an 22 Std. wöchentlich als Nachtwache in einem Krankenhaus. Das Entgelt beträgt 1.000 EUR.

Lösung: Es gilt die Werkstudentenregelung, da die Beschäftigung in den Nachtstunden ausgeübt wird und das Studium trotz der Tätigkeit noch im Vordergrund steht.

Kurzfristige Beschäftigung von Studenten in den Semesterferien

Während der Semesterferien kann eine Beschäftigung unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit versicherungsfrei  in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung  sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung ausgeübt werden. Für Beschäftigungen, die über die Semesterferien hinaus andauern (vor oder nach der vorlesungsfreien Zeit), gilt nur dann durchgängig die Werkstudentenregelung, wenn zu den Vorlesungszeiten der Beschäftigungsumfang wieder an die 20-Stunden-Grenze angepasst wird.

Beispiel: Der Student B ist ab Januar 2016 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Std. gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 900 EUR beschäftigt. Während der Semesterferien ab Mitte Februar bis Ende März arbeitet er 40 Std. wöchentlich bei einem Monatsentgelt von 2.000 EUR. Anschließend wird der Beschäftigungsumfang mit Beginn des Sommersemesters 2016 wieder auf 19 Std. in der Woche reduziert.

Lösung: Es gilt durchgängig die Werkstudentenregelung, da die wöchentliche Arbeitszeit lediglich in den Semesterferien mehr als 20 Stunden beträgt.

Bei ausnahmsweise zeitlichen Überschneidungen in die Vorlesungszeit hinein bis zu längstens 2 Wochen bleibt die Beschäftigung trotzdem versicherungsfrei  in der Kranken-  und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Wenn solche Überschreitungen vor und nach den Semesterferien auftreten, gilt der Zeitraum von längstens 2 Wochen nur insgesamt für Beginn und Ende der Semesterferien.

Mehrere Studentenjobs neben dem Studium

Wenn Studenten mehrere Beschäftigungen ausüben, gelten die Regeln der 20-Stunden-Grenze entsprechend:  Alle wöchentlichen Arbeitszeiten werden zusammengerechnet. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in der Summe nicht mehr als 20 Stunden, gilt die Werkstudentenregelung, auch wenn es sich um mehrere Beschäftigungen handelt. Die Arbeitszeit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist hierbei ebenfalls zu berücksichtigen.

Zusätzlich prüfen: Liegt eine geringfügige Beschäftigung vor?

Liegt die Arbeitszeit insgesamt über 20 Stunden, tritt grundsätzlich für alle Beschäftigungen Sozialversicherungspflicht ein. Hier kann bei den einzelnen Beschäftigungen noch geprüft werden, ob es sich jeweils um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) handelt.  So darf z. B. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung (Arbeitsentgelt größer als 450 EUR) vorliegen. Sozialversicherungsfreiheit besteht aber auch für Beschäftigungen, die während der Vorlesungszeit zwar an mehr als 20 Std. wöchentlich ausgeübt werden, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (bzw. 70 Arbeitstage) befristet sind (kurzfristige Beschäftigung).

Studentenbeschäftigung und Rentenversicherung

In der Rentenversicherung (RV) gelten für beschäftigte Studenten grundsätzlich keine Sonderregelungen. Beschäftigte Studenten sind i. d. R. rentenversicherungspflichtig. Sie sind nur dann rentenversicherungsfrei, wenn sie eine befristete kurzfristige Beschäftigung ausüben. In einer geringfügig entlohnten  Beschäftigung besteht hingegen Rentenversicherungspflicht, von der sich der Student allerdings  auf Antrag gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen kann. Die Werkstudentenregelung gilt in der RV nicht.