Rückkehr in die GKV nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben

Für Personen, die bei Eintritt einer Versicherungspflicht bereits 55 Jahre alt sind, gelten besondere Regelungen. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund eine grundsätzliche Versicherungspflicht eintritt.
Ausschlusskriterien für Eintritt der Versicherungspflicht
War die betreffende Person zuvor privat krankenversichert, ist eine Rückkehr in die GKV ausgeschlossen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1. keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in den vergangenen fünf Jahren und
2. mindestens in der Hälfte dieses Zeitraums war der Arbeitnehmer oder dessen Ehegatte
- krankenversicherungsfrei (zum Beispiel als höherverdienender Arbeitnehmer oder als Beamter) oder
- von der Krankenversicherungspflicht befreit (zum Beispiel nach Eintritt von Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) oder
- hauptberuflich selbstständig erwerbstätig.
Hintergrund der Regelung
Die Regelung folgt dem Grundsatz, dass versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden haben, diesem System auch im Alter angehören sollen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, geboren am 12. März 1962, ist seit über 20 Jahren beim Arbeitgeber A beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2003 ist er als höherverdienender Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert. Vom 1. April 2019 an verringert er seine wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 25 Stunden. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt von diesem Zeitpunkt an 3.000 Euro monatlich.
Ergebnis: Durch die Minderung des Arbeitsentgelts ab 1. April 2019 würde grundsätzlich Krankenversicherungspflicht eintreten. Zu diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer bereits 55 Jahre alt. Außerdem bestand in den vergangenen fünf Jahren zuvor (1. April 2014 bis 31. März 2019) keine Versicherung in der GKV. In dieser Zeit war der Arbeitnehmer als höherverdienender Arbeitnehmer durchgehend krankenversicherungsfrei. Da alle Kriterien für den Ausschluss der Versicherungspflicht am 1. April 2019 erfüllt sind, verbleibt der Arbeitnehmer auch nach der Entgeltreduzierung in der PKV.
Besonderheit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
Liegt zwischen dem Beginn einer Versicherungspflicht und dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ein Zeitraum von mehr als 2,5 Jahren, entfällt regelmäßig der unter Punkt 2 beschriebene Ausschlussgrund.
Dies kann jedoch im Interesse einer klaren Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung nicht zu einem Eintritt einer Versicherungspflicht und der damit verbundenen Rückkehr in die GKV führen. Bei Personen, die bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, ist der Eintritt einer Versicherungspflicht auch ausgeschlossen, wenn die unter Punkt 2 beschriebenen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Ausschiedens aus dem Erwerbsleben erfüllt waren.
Folgende Gründe gelten in diesem Sinne als ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben:
- Erreichung der für einen Rentenbezug vorgesehenen Altersgrenze
- dauerhafte volle Erwerbsminderung
- dauerhafte Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit
Beispiel: Ein höherverdienender Arbeitnehmer ist seit 20 Jahren privat krankenversichert. Nach Vollendung des 63. Lebensjahres endet seine Beschäftigung zum 31. März 2016. Vom 1. April 2016 an bezieht er eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Am 1. April 2019 nimmt er eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf.
Ergebnis: Eine Rückkehr in die GKV ist mit Rentenbeginn aufgrund der langjährigen privaten Krankenversicherung als versicherungsfreier Arbeitnehmer ausgeschlossen. Mit Aufnahme der Beschäftigung am 1. April 2019 tritt jedoch grundsätzlich Krankenversicherungspflicht ein, da der Ausschlussgrund der versicherungsfreien Beschäftigung bereits seit drei Jahren nicht mehr gegeben ist. Da jedoch bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Versicherungsfreiheit aufgrund der Beschäftigung bestand, ist auch der Eintritt der Versicherungspflicht ab 1. April 2019 ausgeschlossen.
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