Weitere Entlastungen für Familien und beim Lohnsteuertarif
Das Zweite Familienentlastungsgesetz (BR-Drucks. 660/20) setzt mit einer erneuten Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibetrag ab 2021 den zweiten Teil der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung um, nach der das Kindergeld in dieser Legislaturperiode in zwei Teilschritten erhöht werden sollte. Der erste Teil war Mitte 2019 erfolgt.
Außerdem wird der sogenannte Grundfreibetrag entsprechend den Vorgaben des im September 2020 von der Bundesregierung beschlossenen Existenzminimumberichts angehoben. Zum Ausgleich der sogenannten kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Lohnsteuertarifs für 2021 und nochmals für 2022 nach rechts verschoben.
Zweites Familienentlastungsgesetz: Änderungen bei Kindergeld und Kinderfreibeträgen, Erhöhung des Grundfreibetrags
Im Einzelnen sind insbesondere folgende Änderungen zu nennen:
- Das Kindergeld wird gemäß nachstehender Tabelle um 15 Euro je Monat und Kind angehoben.
seit 1. Juli 2019 | ab 1. Januar 2021 | |
1. Kind | 204 Euro | 219 Euro |
2. Kind | 204 Euro | 219 Euro |
3. Kind | 210 Euro | 225 Euro |
weitere Kinder | 235 Euro | 250 Euro |
- Die Kinderfreibeträge steigen auf 8.388 Euro (= plus 576 Euro) ab 2021.
- Der lohnsteuerfreie Grundfreibetrag steigt auf 9.744 Euro (= plus 336 Euro) im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro (= plus 240 Euro) ab dem Jahr 2022.
Mit der Anhebung des Grundfreibetrags wird die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Steuerpflichtigen sichergestellt.
Kinderfreibeträge: Nur Einfluss auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Grundsätzlich wird das Kindergeld durch die Familienkassen und unabhängig vom Lohnsteuerabzug ausgezahlt. Ausnahmsweise sind Arbeitgeber in der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, das staatliche Kindergeld an ihre Beschäftigten mit der Entgeltabrechnung auszuzahlen (§ 72 Abs. 1 EStG). Die geänderten Kinderfreibeträge wirken sich nur beim Solidaritätszuschlag und ggf. bei der Kirchensteuer aus.
Änderungen sind im Programmablaufplan berücksichtigt
Die Änderungen am Einkommensteuertarif sind beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die erste Stufe der Verbesserungen wird schon beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2021 wirksam. Die neuen Programmablaufpläne für 2021 enthalten bereits die vorstehenden Änderungen, sodass sich in der Personalabteilung und im Lohnbüro kein zusätzlicher Aufwand ergibt (BMF, Schreiben v. 9. November 2020, IV C 5 - S 2361/19/10008 :002). Nähere Einzelheiten zu den neuen Plänen und Tabellen erfahren Sie unter "Neue Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne".
Hinweis: weitere Erleichterungen für Familien
Unabhängig von den im Familienentlastungsgesetz enthaltenen Änderungen gelten für 2021 die folgenden bereits beschlossenen Maßnahmen, die ebenfalls Arbeitnehmern und Familien bzw. Alleinerziehenden mit Kindern zukommen:
- Aufgrund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.008 Euro auch für das Jahr 2021 angehoben worden. Das Finanzamt berücksichtigt grundsätzlich den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer und pflegt den vorübergehenden Erhöhungsbetrag (2.100 Euro mehr als regulär 1.908 Euro) automatisch als Freibetrag in die ELStAM ein, beziehungsweise er wird zusätzlich zu einem bereits zuvor gebildeten Freibetrag berücksichtigt. Nur in Ausnahmefällen muss ein Antrag beim örtlich zuständige Finanzamt gestellt werden.
- Ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler wegfallen. Dazu erfolgt eine deutliche Anhebung der (Lohnsteuer-)Grenzbeträge, bis zu denen kein Zuschlag erhoben wird: für Ehegatten bzw. in der Steuerklasse III von 1.944 Euro auf 33.912 Euro Steuer im Jahr, in allen übrigen Fällen von 972 Euro auf 16.956 Euro Lohnsteuer im Jahr. (Lesen Sie dazu: Teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen.)
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