Anzeigepflichtige Depressionen oder für Versicherungsschutz belanglose Verstimmungen?
Depressionen sind in Deutschland weit verbreitet. 3,1 Millionen Erwachsene zwischen 18 und 65 Jahren leiden unter ihnen laut der Stiftung Deutsche Depressionshilfe. Doch nicht jede schwere Gemütslage, nicht jede Stimmungsschwankung ist auf eine Depression zurückzuführen.
20 Monate arbeitsunfähig
In einem vor dem OLG Braunschweig verhandelten Fall ging es um eine Frau, die ab dem 18.11.2009 für 20 Monate aufgrund einer Depression arbeitsunfähig war und teilweise stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt wurde.
Die Frau hatte am 02.05.2005 eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der beklagten Versicherung abgeschlossen. Wenig später, am 17.08.2005, wurden von einer Ärztin eine mittelschwere depressive Episode und Krisensituation diagnostiziert.
Versicherung unterstellt vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verschweigen
Die Versicherung warf der Frau vor, sie habe bei Antragsunterzeichnung am 20.09.2004 nicht pflichtgemäß über ihren tatsächlichen Gesundheitszustand bzw. über frühere Erkrankungen Auskunft gegeben.
- Die Frau habe damit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, weshalb die Versicherung den Rücktritt vom Vertrag erklärte.
- Begründung der Versicherung: Die Frau habe gegenüber Ärzten der Klinik, in der sie behandelt wurde, angegeben, bereits vor dem Jahr 2000 an Depressionen gelitten zu haben.
- Zudem habe die Klägerin angeblich bereits im Alter von 10 Jahren unter depressiven Verstimmungen gelitten.
Gericht sieht keinen roten Faden bei Depressionen
Das OLG Braunschweig machte sich diese Ansicht nicht zu eigen. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Klägerin durchgängig seit ihrem zehnten Lebensjahr an psychischen Beschwerden gelitten habe, die sich „wie ein roter Faden durch ihr gesamtes Leben ziehen“.
Auch wenn die Frau gegenüber den sie behandelnden Ärzten Angaben zu früheren depressiven Perioden gemacht habe, spreche dies noch nicht für das Vorliegen von mehr als nur belanglosen und vorübergehenden Beschwerden.
Versicherung hat kein Rücktrittsrecht
Weiterhin erkannte das Gericht, dass sie Abgrenzung zwischen bloßen Stimmungsschwankungen und anzeigepflichtigen psychischen Beeinträchtigungen schwierig sei.
- Im vorliegenden Fall ging das Gericht deshalb nur von einer leichten Fahrlässigkeit der Frau aus.
- Dies führt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG zum Ausschluss des Rücktrittsrechts der Versicherung.
- Der Versicherungsvertrag besteht fort.
(OLG Braunschweig, Urteil v. 02.12.2015, 3 U 62/14).
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