Kündigung bei Weigerung, Dienstkleidung zu tragen

Ein Arbeitgeber darf verhaltensbedingt kündigen, wenn sich der Arbeitnehmer trotz Abmahnungen weigert, Dienstkleidung zu tragen. Das Arbeitsgericht Cottbus hatte entschieden, dass ein Arbeitnehmer der zulässigen Weisung des Arbeitgebers Folge zu leisten hat.

Kleider machen Angestellte

Kleider machen Leute und im vorliegenden Fall insbesondere Angestellte: Die Klägerin war seit zwölf Jahren als Einrichtungsberaterin eines Möbelhauses beschäftigt. Angekündigt in einem Merkblatt traf ihr Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung, dass alle Mitarbeiter künftig eine einheitliche Dienstkleidung (schwarzen Hose/Rock, dunklen Schuhe und weißes Oberteil) zu tragen haben. Für die Erstausstattung wurde den Mitarbeitern ein Betrag in Höhe von 200 EUR zur Verfügung gestellt. 

Weigerung zog Kündigung nach sich

Die Angestellte weigerte sich beharrlich, die vorgeschriebene Kleidung zu tragen, und wurde daraufhin von der Beklagten zweimalig auch unter Androhung der Kündigung abgemahnt. Nachdem die Frau auch diese Warnungen ignorierte, kündigte ihr die Beklagte verhaltensbedingt das Arbeitsverhältnis. Die Angestellte war jedoch der Meinung, nicht gegen ihren Arbeitsvertrag verstoßen zu haben, da die Anschaffung der vorgeschriebenen Dienstkleidung mindestens 350 EUR kosten würde und der Arbeitgeber darüber hinaus auch die Anschaffungskosten für eine Zweit- und Drittgarnitur übernehmen müsse. Die Kosten, die durch den natürlichen Verschleiß der Dienstkleidung entstehen, müsse der Arbeitgeber ebenfalls übernehmen. Sie erhob daher Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Cottbus.

Schuldhafte Pflichtverletzung

Die Richter wiesen die Klage ab und stellten fest, dass die Kündigung aufgrund verhaltensbedingter Gründe wirksam und das Arbeitsverhältnis damit aufgelöst ist. Durch die Missachtung der Dienstanweisung hat die Klägerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Da sich die Angestellte trotz ordnungsgemäßer Abmahnung weiterhin weigerte, die Dienstkleidung zu tragen, musste die Beklagte davon ausgehen, dass es auch zukünftig zu weiteren Pflichtverletzungen kommen würde. Eine Weiterbeschäftigung war daher für die Beklagte unzumutbar.

Dienstanweisung war zulässig

Auch an der Rechtmäßigkeit und dem Inhalt der Weisung hatten die Richter nichts auszusetzen. Soweit durch Gesetz oder Vertrag nichts anderes bestimmt ist, kann ein Arbeitgeber sein Weisungsrecht gem. § 106 GewO nach billigem Ermessen ausüben. Das Tragen von Dienstkleidung schränkt das individuelle Interesse der Klägerin, ihre Kleidung frei wählen zu können, nicht unverhältnismäßig ein. Denn vorliegend überwiegt das betriebliche Interesse der Beklagten an einem einheitlichen Erscheinungsbild der Mitarbeiter und dem damit verbundenen Imagegewinn.

Selbstbeschaffung und Höhe der Anschaffungskosten von Weisungsrecht gedeckt

Sowohl die Vorgabe des Arbeitgebers, sich die Dienstkleidung selbst zu beschaffen als auch die Höhe des zur Verfügung gestellten Betrages für die Anschaffung der Erstausstattung, sind vorliegend vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Die Beklagte habe die Klägerin frühzeitig über die neue Kleiderordnung informiert und stellte sie sogar für die Beschaffung der Kleidung einen Tag frei. Es könne daher nicht von einer schwerwiegenden Belastung Rede sein. 200 EUR waren darüber hinaus für die Anschaffung der Dienstkleidung von mittlere bis hoher Qualität nach Überzeugung des Gerichts völlig ausreichend. Ein Anspruch auf Ersatz der durch natürlichen Verschleiß entstehenden Aufwendungen besteht schon nicht für Arbeitnehmer, die während ihrer Arbeit normale eigene Zivilkleidung tragen. Das Gleiche gilt selbstverständlich auch für den Verschleiß von Dienstkleidung. Aus dem gleichen Grund ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, eine Zweit und Drittgarnitur zu bezahlen.

 

Arbeitsgericht Cottbus, Urteil v. 20.3.2012, 6 Ca 1554/11


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