Wenn ein Unternehmen bestreikt wird, besteht für den Arbeitgeber das Bedürfnis oder auch die Notwendigkeit, den "Betrieb am Laufen zu halten". Auf die Frage, inwieweit hierzu Leiharbeitnehmer eingesetzt werden können, hat sich die Bundesregierung aktuell geäußert.

Der Bundesregierung zufolge ist der Arbeitgeber nach der Rechtsordnung frei in seiner Entscheidung, ob er bei einem Streik den Betrieb möglichst uneingeschränkt aufrecht erhalten will oder nicht. Dazu könne er entweder selbst auf Ersatzarbeitskräfte zurückgreifen oder aber auch Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter einsetzen, wie aus einer Antwort der Regierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervorgeht.

Laut Fragesteller beklagen Gewerkschaften seit einigen Jahren den strategischen Einsatz von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern mit dem Ziel des Streikbruchs. Mehrere Fälle seien in der Presse bekannt geworden.

 

Zusammenfassung der Antwort der Bundesregierung:

Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer sind nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist (§ 11 Absatz 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Diese Vorschrift dient vor allem dem Schutz der Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer. Sie soll verhindern, dass Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer gegen ihren Willen im Entleihbetrieb als Streikbrecher eingesetzt werden.

In den Fällen eines Arbeitskampfes nach § 11 Absatz 5 Satz 1 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, die Zeitarbeitnehmerin oder den Zeitarbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen (§ 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG). Der Verleiher ist verpflichtet, der Zeitarbeitnehmerin oder dem Zeitarbeitnehmer ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit über den wesentlichen Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auszuhändigen. Das Merkblatt informiert über das oben genannte Leistungsverweigerungsrecht und die Hinweispflicht des Verleihers. Nichtdeutschen Zeitarbeitskräften hat der Verleiher das Merkblatt auf Verlangen in ihrer Muttersprache auszuhändigen. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher (§ 11 Absatz 2 AÜG).

Der Verleiher hat die Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer konkret vor Beginn des Einsatzes bei einem bestreikten Entleiher zu informieren, wenn der Betrieb des Entleihers bereits vor der Überlassung unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist. Wird der Entleihbetrieb erst nach dem Beginn der Überlassung von einem Arbeitskampf betroffen, hat der Verleiher die Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer unverzüglich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht hinzuweisen.