Folgen eines Unfalls, wenn Arbeitnehmer für Dienstfahrten den eigenen Pkw benutzen soll

Manchmal reicht es nicht für einen Firmenwagen, aber der Arbeitnehmer muss trotzdem für den Arbeitgeber auf Achse sein. Wenn alles gut geht - kein Problem. Doch was, wenn es auf einer Dienstfahrt kracht?
Der Chef muss zahlen …
Für die bei der Arbeit ohne Verschulden einer Vertragspartei oder Dritter erlittenen Sachschäden des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des sog. "Eigenschadens" einzutreten. Anspruchsgrundlage sind die §§ 670, 675 BGB analog. Den dort genannten Aufwendungen werden die vom Arbeitnehmer erlittenen Schäden gleichgestellt.
Anspruchsvoraussetzungen sind:
- der Eigenschadens muss bei Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit eingetreten sein. D. h. der Schaden muss in einem spezifischen Zusammenhang mit der Erfüllung der Arbeitspflicht stehen und nicht der Verfolgung sonstiger Bedürfnisse des Arbeitnehmers dienen.
der Schaden muss dem Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sein; es darf sich nicht lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Arbeitnehmers verwirklichen;
- verneint (= keine Haftung des Arbeitgebers) bei allgemeiner Abnutzung der Kleidung;
- bejaht (= Haftung des Arbeitgebers) für Brillenschaden eines Psychatriepflegers durch Patienten und wenn ein Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Arbeiten sein mit Billigung des Arbeitgebers eingesetztes Fahrzeug beschädigt (BAG, Urteil v. 17.7.1997, 8 AZR 480/95).
… wenn nichts anderes geregelt ist
Der Arbeitgeber kann seine Haftung durch die Zahlung einer angemessenen Risikoabgeltung ausschließen.
oder kein grobes Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt
Schließlich ist auch beim Eigenschaden ein Mitverschulden des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; die Grundsätze der Haftungsbeschränkungen bei der Arbeitnehmerhaftung sind auch hier zu beachten (Vorsatz und grob fahrlässiges Handeln führen zu voller Haftung des Arbeitnehmers, mittlere Fahrlässigkeit zu einer Haftungsteilung und leichte Fahrlässigkeit entbindet den Arbeitnehmer von der Haftung. Diese Grundsätze sind nicht abdingbar).
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