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OLG Karlsruhe Urteil vom 28.03.2017 - 17 U 58/16

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Leitsatz (amtlich)

Eine Feststellungsklage in Widerrufsfällen ist weiterhin zulässig, wenn zwischen den Parteien weder vorgerichtlich noch in erster oder zweiter Instanz Streit über die Höhe der Ansprüche besteht. Da insbesondere die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt sind, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, ist zu erwarten, dass die Beklagte als Bank ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen wird.

Das Europäische Standardisierte Merkblatt dient der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 gel-tenden Fassung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 30). Das gilt auch, wenn das Merkblatt entgegen § 491a BGB a.F. zusammen mit den Vertragsunterlagen übergeben/übersandt wird. Ohne ausdrücklichen Verweis im Darlehensvertrag auf das Europäische Standardisierte Merkblatt rechnet der Verbraucher nicht damit, dort eine die gesetzliche Widerrufsfrist auslösende Angabe zu finden.

Das Europäische Standardisierte Merkblatt dient der Erfüllung vorvertraglicher Infor-mationspflichten nach § 491a BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 gel-tenden Fassung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 30). Das gilt auch, wenn das Merkblatt entgegen § 491a BGB a.F. zusammen mit den Vertragsunterlagen übergeben/übersandt wird. Ohne ausdrücklichen Verweis im Darlehensvertrag auf das Europäische Standardisierte Merkblatt rechnet der Verbraucher nicht damit, dort eine die gesetzliche Widerrufsfrist auslösende Angabe zu finden. Eine Feststellungsklage in Widerrufsfällen ist weiterhin zulässig, wenn zwischen den Parteien weder vorgerichtlich noch in erster oder zweiter Instanz Streit über die Höhe der...

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OLG Karlsruhe 17 U 204/15
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