Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung eines Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB bei entsprechender satzungsmäßiger Befreiung des Geschäftsführers
Leitsatz (amtlich)
Die gesellschaftsvertragliche Regelung über die Befreiung der GmbH-Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB lässt sich nicht auf den (geborenen) Liquidator erstrecken. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Geschäftsführung lassen sich auch dann nicht auf die Liquidation übertragen, wenn die bisherigen Geschäftsführer als geborene Liquidatoren tätig werden.
Normenkette
BGB § 181
Verfahrensgang
AG Aachen (Beschluss vom 25.08.2016; Aktenzeichen 73 HRB 13498) |
Tenor
Die Beschwerde vom 4.9.2016 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des AG Aachen vom 25.8.2016 - HRB 13498 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
I. Am 23.5.2016 fasste der alleinige Gesellschafter der Antragstellerin, Herr Dr. K einen "Gesellschafterbeschluss", der auszugsweise folgenden Inhalt hatte:
"... beschließt die Gesellschafterversammlung einstimmig, die Gesellschaft zum 30.6.2016 aufzulösen. Zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator wird der bisherige Geschäftsführer J. K. bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit..."
In dem Gesellschaftsvertrag vom 24.1.2006 ist unter § 5 (Geschäftsführung und Vertretung) bestimmt, dass durch Gesellschafterbeschluss allen oder einzelnen Geschäftsführern die alleinige Vertretungsbefugnis übertragen werden und ferner allen oder einzelnen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden kann.
Mit Antrag vom 13.6.2016 (Urkundenrolle des Notars...) ist die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung des Geschäftsführers und die Bestellung des Liquidators nebst Vertretungsregelung zur Eintragung in das Handelsregister beim AG Aachen angemeldet worden. Beigefügt war der Gesellschafterbeschluss vom 23.5.2016. Mit Schreiben vom 15.6.2016 hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass im Gesellschaftsvertrag die ausdrückliche Befreiungsmöglichkeit des Liquidators gemäß § 181 BGB ebenso wenig wie die entsprechende Ermächtigung der/des Gesellschafter(s) zur Befreiung durch Beschlussfassung enthalten sei.
Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 24.6.2016 unter Berufung auf das OLG Zweibrücken (Beschluss v. 6.7.2011, 3 W 62/11) aufrechterhalten bzw dahingehend klargestellt, dass beantragt worden ist,
"Zur Vertretungsberechtigung wird angemeldet:
Der Liquidator, Herr Steuerberater C. K., ist stets einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit".
Der Rechtspfleger des Registergerichts hat den Antrag vom 13.6.2016 in der Fassung vom 24.6.2016 mit Beschluss vom 25.8.2016 zurückgewiesen.
Gegen diesen am 31.8.2016 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtige der Antragstellerin mit am 6.9.2016 beim Registergericht eingegangenem Schriftsatz vom 4.9.2016 Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Beschluss aufzuheben,
2. das Registergericht anzuweisen, den Antrag in der mit Schreiben vom 24.6.2016 korrigierten/klargestellten Fassung zu vollziehen.
Der Beschwerde hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 7.9.2016 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und in richtiger Form und Frist (§ 63 Abs. 1 FamFG) erhoben worden. Auch liegt die erforderliche Beschwerdeberechtigung (§ 59 Abs. 1 FamFG) vor. Der Beschwerdeschriftsatz des Notars Dr. K. vom 4.9.2016 ist dahingehend auszulegen, dass die Beschwerde im Namen der K. GmbH eingelegt wird. Als Antragstellerin (§ 7 Abs. 1 FamFG) im vorliegenden Verfahren ist die Gesellschaft - vertreten durch ihren Geschäftsführer - auch beschwerdeberechtigt.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Eintragungsantrag ist unbegründet; die beantragte Eintragung der Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB auf der Grundlage des Antrages vom 13.6./24.6.2016 kann nicht erfolgen.
Die Frage, ob die satzungsmäßige Ermächtigung der Gesellschafter, den oder die Geschäftsführer von diesen Beschränkungen zu befreien, in dem Sinne ausgelegt werden kann, dass sie auch als Ermächtigung ausreicht, den oder die Liquidatoren durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, wird zwar nicht einheitlich beantwortet.
Soweit sich die Antragstellerin auf dem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 6.7.2011 (3 W 62/11) beruft, trifft es zu, dass das OLG Zweibrücken mit dem vorgenannten Beschluss davon ausgegangen ist, die vorgenannte Frage sei zu bejahen. Zur Begründung hat das OLG Zweibrücken ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck einer Satzungsbestimmung, die der Gesellschafterversammlung die Möglichkeit eröffnet, die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, regelmäßig davon auszugehen sei, dass sich diese Ermächtigung auf die gesetzlichen Vert...