Kein Deutschtest als Voraussetzung für Nachzug türkische Ehepartner

Der EuGH will Ehepartnern keine Steine in den Weg legen, wenn sie zusammenziehen wollen. Der 2007 eingeführte Sprachtest als Voraussetzung des Ehegattenzuzugs erschwere die Familienzusammenführung unzulässig und sei nicht mit Abkommen zwischen der EU und der Türkei vereinbar: Sie haben in einer Stillhalteklausel vereinbart, dass die Niederlassung nicht weiter erschwert werden dürfe.
Analphabetin sollte wegen mangelnder Deutschkenntnisse draußen bleiben
Geklagt hatte eine Türkin, die zu ihrem seit 1998 in Deutschland lebenden Mann ziehen will. Die Deutsche Botschaft in Ankara hatte 2012 den Visaantrag der Klägerin wegen mangelnder Deutschkenntnisse abgewiesen - die Frau ist Analphabetin.
Ermöglichung des Familienlebens hat Vorrang vor Deutschkenntnissen der Beteiligten
Der Gerichtshof sah das kritisch und betonte, dass die Familienzusammenführung "ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkischer Erwerbstätiger" sei, die in der EU arbeiten. Die Familienzusammenführung verbessere für die Betroffenen die "Qualität ihres Aufenthalts" und fördere ihre Integration in den jeweiligen EU-Staaten.
Test nicht durch zwingendes des Allgemeininteresses gerechtfertigt
Zwar könne die Einführung einer neuen Beschränkung zugelassen werden, sofern sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht, doch hält der Gerichtshof diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht für gegeben.
Im Sprachtest wurden bisher "einfache Deutschkenntnisse" verlangt
Seit 2007 macht Deutschland die Erteilung eines Visums für den Ehegattennachzug von Drittstaatsangehörigen grundsätzlich davon abhängig, dass sich der nachzugswillige Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Diese neue Bedingung soll Zwangsverheiratungen verhindern und die Integration erleichtern.
Verlangt wird der Nachweis "einfacher Deutschkenntnisse", auch ein paar schriftliche Deutschkenntnisse sind gefragt - etwa die Fähigkeit, auf Formularen von Behörden den eigenen Namen, die Adresse oder Nationalität einzutragen.Mit dem Sprachtest sollen Schein- und Zwangsehen erschwert und die Integration in Deutschland erleichtert werden.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen: So ist der Sprachnachweis ist beispielsweise nicht nötig, wenn jemand wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Deutsch zu lernen. Auch Wer einen Hochschulabschluss hat oder wessen Partner eine Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierter oder Forscher hat, ist befreit.
(EuGH, Rechtssache v. 10.7.2014, C-138/13 /Dogan)
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