Kein Schadenersatz für Eltern wegen fehlender Kita-Plätze?!

Eltern, die für ihr Kind keinen Kita-Platz erhalten, haben keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das entschied, mit spitzfindiger Begründung, das OLG Dresden. Der Anspruch auf Betreuung stünde dem Kind zu und nicht den klagenden Müttern, die mangels Betreuungsplatz nicht arbeiten können. Vereinbarkeit von Familie und Beruf - nur ein Abfallprodukt des Gesetzes?

In erster Instanz hatten die 3 Mütter, die zum Kinderhüten mangels KITA-Platz zuhause bleiben mussten, noch Schadensersatz erhalten Das Landgericht Leipzig  gab den Frauen Recht und befand, die Stadt Leipzig habe ihre Amtspflichten verletzt, da sie trotz Bedarfsmeldungen keinen Kinderbetreuungsplatz zugewiesen hatte.

Das OLG Dresden hatte nun lediglich das Kindeswohl – und das der Gemeindekasse (?) im Blick und lehnte die Schadensersatzansprüche ab. 

Berufstätigkeit steht  nicht im Vordergrund

Nicht die Eltern und ihre Berufstätigkeit seien vom Gesetz geschützt, sondern die Kinder und ihr Anspruch auf frühkindliche Förderung.

  • Eine Amtspflichtverletzung der Kommune hat das OLG zwar genau wie die Vorinstanz festgestellt, weil nicht rechtzeitig genügend Plätze für Kleinkinder bereitgestellt wurden.
  • Der Einwand der Kommune, dass Träger und Investoren vorgesehene Kita-Plätze nicht rechtzeitig fertigstellen konnten, überzeugte auch hier nicht.
  • Den Blocker, der den Schadensersatzanspruch zu Fall brachte, sah das Gericht woanders. Der einklagbare Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz sei nicht zur Förderung der Erwerbstätigkeit der Eltern gedacht.

Gemeinde war in Berufung gegangen

Hintergrund: Die Stadt Leipzig hatte Berufung eingelegt gegen die Vorentscheidung des Landgerichts, wonach drei klagende Mütter Anspruch auf etwa 15 000 Euro Verdienstausfall hatten, da die Stadt ihnen nach ihrer Elternzeit keinen Kita-Platz geboten hatten. Sie hatten ihre Kinder selbst betreuen müssen und daher nicht arbeiten gehen können, weshalb ihnen ein Verdienstausfall in dieser Höhe entstanden war.

Es geht "nur" um ist frühkindliche Förderung

Das OLG entschied jetzt, dass die Stadt zwar ihre Amtspflicht zur Bereitstellung von Kita-Plätzen verletzt habe.

  • Aber nicht die Eltern und ihr Wunsch nach Berufstätigkeit seien vom Gesetz geschützt,
  • sondern die Kinder und ihr Anspruch auf frühkindliche Förderung.

Der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen sein nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf nur Nebenprodukt des Gesetzes? Revision möglich

Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es kann Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

(OLG Dresden, Urteile vom 26.08.2015, 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15).


Andere Entscheidung: Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied bereits, dass die Stadt die Kostendifferenz für eine teurere private Kita übernehmen musste, nachdem Eltern für ihr Kind keinen Platz in einer städtischen Kita fanden. Es gab auch Fälle, in denen sich Eltern und die Kommune außergerichtlich einigten.




Schlagworte zum Thema:  Kinderbetreuung, Mitverschulden, Amtshaftung