Nicht hinreichend bestimmte Testamente sind nichtig

Die testamentarische Anordnung, erben solle „wer sich bis zu meinem Tod um mich kümmert“, verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und gegen das Drittbestimmungsverbot. Eine solche Anordnung führt zur Nichtigkeit des gesamten Testaments.

Im April 2012 ist der Erblasser im Alter von 79 Jahren verstorben. Er war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Seit 20 Jahren lebte er mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Außerdem hatte er vier Brüder sowie vier Neffen und Nichten. Diese Personen stritten sich um die Erbenstellung. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten zwei Testamente errichtet. Testamentarisch hatte er im Oktober 2003 verfügt, dass seine Neffen und Nichten zu je einem Viertel als Erben eingesetzt werden. Zu Gunsten seiner Lebensgefährtin hat er ein Geldvermächtnis in Höhe von 5.200,- EUR angeordnet. Im Dezember 2010 hat der Erblasser ein Testament errichtet, in dem er verschiedene Vermächtnisse angeordnet hat. Unter anderem hat er dort bestimmt: „Das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“. Bei dem Haus handelte es sich wertmäßig um den ganz wesentlichen Erbteil.

Das Nachlassgericht hält das spätere Testament für wirksam

Das Nachlassgericht hat auf Antrag der Beteiligten einen Erbschein entsprechend dem Testament vom Dezember 2010 bewilligt. In einem umfangreichen Anhörungstermin stellte das Nachlassgericht fest, dass die Lebensgefährtin des Erblassers sowie ein Neffe das Kriterium des Erblassers „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ erfüllt hätten. Insbesondere der Neffe wehrte sich aber mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, in dem die Lebensgefährtin als Miterbin geführt wurde. Das Nachlassgericht hatte nämlich die testamentarische Verfügung, mit der das Haus vermacht wurde, im Hinblick auf dessen wertbestimmenden Anteil an der dem Gesamtvermögen als Erbeinsetzung gewertet.

Bestimmung des Erben ausschließlich durch den Erblasser

Das Oberlandesgericht (OLG) stellte die Wirksamkeit des Testaments vom Dezember 2010 in den Mittelpunkt seiner  Prüfung. Prüfungsmaßstab sei § 2065 Abs. 2 BGB. Hiernach kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen. Dies hatte der Erblasser nach Auffassung des OLG im vorliegenden Falle aber entgegen der gesetzlichen Bestimmung getan.

Testament zu unbestimmt

Nach Auffassung des OLG ist der Begriff des „Kümmerns“ zu unbestimmt. Gemeint sein können hiermit nämlich verschiedene Tätigkeiten:

  • die körperliche Pflege,
  • Hilfe bei anfallender Hausarbeit,
  • seelische Unterstützung,
  • die Erledigung finanzieller Angelegenheiten,
  • allgemeine Fürsorge und Zuwendung
  • etc.

Infolge dieser unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten hänge die Individualisierung des Bedachten im Ergebnis von dem Ermessen einer dritten Person ab, die zu klären habe, welches dieser denkbaren Kriterien über die Einsetzung entscheidet bzw. in welcher Weise die Kriterien – z.B. kumulativ – aufeinander zu beziehen seien. Grundsätzlich könne nach § 2065 BGB die Bezeichnung des Erben auf einen Dritten übertragen werden, nicht jedoch die Bestimmung des Erben. Die erforderliche Differenzierung sei danach vorzunehmen, ob die Hinweise des Erblassers im Testament so genau sind, dass jede mit genügend Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen könne. Hierbei dürfte allerdings kein Raum für ein Ermessen durch die dritte Person bleiben. Diese gesetzliche Vorgabe sei mit dem allgemeinen Begriff des „Sich- Kümmerns“ eindeutig nicht gegeben.

OLG trifft eigene Entscheidung

Schließlich wies das OLG darauf hin, dass die Nachlassgerichte in Bayern die Erben von Amts wegen festzustellen hätten (Art. 37 Abs. 1 AGGVG). Daher könne das OLG die Entscheidung des Nachlassgerichts durch seine eigene Entscheidung ersetzen. Dies tat das OLG und bestimmte die Erbenstellung allein aufgrund des Testaments vom Oktober 2003. Hiernach waren lediglich die Nichten und Neffen zu Erben berufen, die Lebensgefährtin war lediglich Vermächtnisnehmerin.

(OLG München, Beschluss v. 22.5.2014, 31 Wx 55/13).

Vgl. zum Thema Erbrecht:

Verfügungen zu Lebzeiten entgegen den Testamentsbestimmungen

Mündliche Erklärungen des Erblassers über Vererbungsabsichten sind ohne Testament wertlos

Nicht ausreichend bestimmte Testamente sind nichtig

Erbschaftsausschlagung: Schlusserbe wird nicht zum Ersatzerbe

Vgl. zum Testament  auch:

Unklares Testament

Mündliche Erklärungen des Erblassers

 und

Das abgetauchte Testament

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Gegenseitige Erbeinsetzung mit Schlusserbeinsetzung


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