Das abgetauchte Testament

Wer in den Besitz eines Nachlasses gerät, sollte sich nach einem dazugehörigen Testament umsehen. Nicht nur, weil er Begünstigter sein könnte, § 2259 BGB verpflichtet ihn auch, Testamente nach dem Tod des Erblassers unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern. Grund: Erben und Nichterben sollen wissen, was erbrechtlich Sache ist, um entsprechend disponieren zu können.

Ein verschwundenes Testament, ein schludriger Erbe

Das Brandenburgische OLG hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Beklagte war der Lebensgefährte der Erblasserin. Nach deren Tod hatte er – nach unwiderlegten eigenen Angaben – deren persönliche Dinge und Schriftstücke in eine Kiste gepackt.

Hierunter befand sich ein Testament der Erblasserin, was der Beklagte aber nicht wusste. In dieser testamentarischen Verfügung hatte die Verstorbene den Beklagten zu ihrem Alleinerben bestimmt.

 

Enttäuschte - weil übergangene - Erbinnen

Ohne dieses Testament wären ihre Verwandten, die späteren Klägerinnen, Alleinerben gewesen. Diese hatten – ebenfalls in Unkenntnis des Testaments – den Beklagten im Wege der Stufenklage als Erbschaftsbesitzer auf Auskunft über den Bestand und Umfang der Erbschaft in Anspruch genommen.

 

Klage umgestellt: Vom Auskunftsantrag gegen Erbschaftsbesitzer zu Schadensersatzforderung gegen Erben

Nachdem der Beklagte das zufällig gefundene Testament in den Prozess eingeführt und ein Sachverständiger dessen Echtheit bestätigt hatte, verfolgten die Klägerinnen ihren Auskunftsantrag nicht mehr weiter.

Nun verlangten sie Ersatz ihrer sämtlichen, durch die unnötige Prozessführung entstandenen Kosten. Das OLG gab ihnen in 2. Instanz zu einem wesentlichen Teil Recht.

 

Mit präsentem Testament wäre das nicht passiert

Ausgangspunkt der Gerichtsentscheidung war die Verpflichtung zur Verbringung des Testaments zum Nachlassgericht gemäß § 2259 Abs. 1 BGB.

Zu entscheiden war die Frage, welchen Schutzzweck die Vorschrift verfolgt. Nach Auffassung der OLG-Richter dient § 2259 Abs. 1 BGB zumindest auch dem Zweck, möglichen Erben die Möglichkeit zu verschaffen, ihre rechtliche Stellung durch Einsichtnahme in die hierfür entscheidenden letztwilligen Verfügungen des Erblassers eindeutig zu klären.

  • Hätte diese Möglichkeit hier bestanden, so hätte es nach Auffassung der Richter nicht zu dem Rechtsstreit und den damit verbundenen Kosten kommen müssen.
  • Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass die Klägerinnen – obwohl sie keine erbrechtliche Stellung innehaben – dennoch vom Schutzbereich des § 2259 Abs.1 BGB erfasst werden.
  • 2259 Abs. 1 BGB ist Schutzgesetz i.S.V. § 823 BGB.

Unkenntnis vom Testament ist nicht entscheidend

Die Einwendung, dass er von dem Vorhandensein des Testaments keine Kenntnis hatte, half dem Beklagten nicht. Nach Auffassung der Richter hätte er als normal sorgfältiger Besitzer der Erbschaft die persönlichen Briefe und Dokumente der Erblasserin gesichtet.

  • Er hätte damit rechnen müssen, dass sich hierin auch eine letztwillige Verfügung befinden könne.
  • Im Ergebnis hat der Beklagte damit sorgfaltswidrig gegen seine Verpflichtung aus § 2259 Abs. 1 BGB verstoßen.

Die Kosten für das Sachverständigengutachten über die Echtheit des Testaments mussten die Klägerinnen allerdings selbst tragen, da sie dessen Echtheit zu Unrecht angezweifelt hatten.

(Brandenburgisches OLG, Urteil v. 12.03.2008, 13 U 123/07). 


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