Mündliche Erklärungen des Erblassers über Vererbungsabsichten sind ohne Testament wertlos
Über die Wirkung von Äußerungen des Erblassers über Testamente entschied das OLG Düsseldorf in folgendem Fall: Die Enkelin der Erblasserin und ihre Mutter waren sich nicht grün. Die Mutter hatte nach dem Tod ihrer Mutter beim Nachlassgericht einen Erbschein als Alleinerbin beantragt. Der Erbschein wurde erteilt. Hiergegen ging ihre Tochter gerichtlich vor.
Enkelin sah sich als Miterbin
Die Enkelin behauptete, ihre Großmutter habe vor ihrem Tod gegenüber mehreren Personen unmissverständlich geäußert, sie habe ihre Enkelin testamentarisch zu 1/2 als Miterbin eingesetzt. Darüber hinaus legte die Enkelin eine handschriftliche Notiz der Erblasserin mit folgendem Wortlaut vor: „L. hat alles mitgenommen Testament plus Familienbuch am 13.12.2011“. Bei dem in der Notiz erwähnten Testament musste es sich nach Auffassung der Enkelin um das von ihr angegebene Testament handeln.
Gericht glaubt dem Ehemann der Mutter
Beim zunächst zuständigen AG hatte die Enkelin kein Glück und auch das im Beschwerdeverfahren mit der Sache befasste OLG lies die Enkelin nicht zum Zuge kommen. Der in der Notiz der Erblasserin erwähnte Zeuge L - der Ehemann der Mutter der Beschwerdeführerin - hatte nach Auffassung des OLG glaubhaft erklärt, dass er ein Testament zu Gunsten der Beschwerdeführerin nie in Händen gehalten hätte. Seine Einlassung konnte nach Auffassung des OLG jedenfalls nicht widerlegt werden.
Vernehmung weiterer Zeugen abgelehnt
Die Vernehmung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeugen, die die Erklärungen der Erblasserin hinsichtlich der Errichtung des Testaments bestätigen sollten, lehnten beide Instanzen ab. Das OLG verwies darauf, dass nach §§ 2355, 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB der testamentarisch eingesetzte Erbe zum Nachweis grundsätzlich die Verfügung von Todes wegen im Original vorlegen müsse. Die Vernehmung von Zeugen über entsprechende Aussagen der Erblasserin könne die Vorlage des Originaltestaments nicht ersetzen, so dass der Enkelin der von ihr geforderte Nachweis auch durch Zeugenvernehmung nicht gelingen könne.
Ausnahme von der Vorlegungspflicht
Das OLG prüfte darüber hinaus, ob ausnahmsweise die Enkelin von der Pflicht zur Vorlegung des Testaments entbunden sein könnte. Eine solche Ausnahme gelte nur in ganz eng begrenzten Fällen, so, wenn die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder aus sonstigen Gründen nicht auffindbar sei. Würden solche Umstände plausibel dargelegt, so dürfte die Errichtung und der Inhalt des Testaments grundsätzlich mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden.
Grundsatz: Formstrenge
Allerdings ist nach Auffassung des OLG auch in diesen Fällen zu beachten, dass die §§ 2231 ff BGB sowohl hinsichtlich der Errichtung eines Testaments als auch hinsichtlich seiner Vorlegung strenge formelle Anforderungen enthielten. Diese vom Gesetzgeber vorgegebene Formstrenge erfordere es, auch einen strengen Maßstab an die Nachweispflicht anzulegen. Vor diesem Hintergrund seien Zeugenbekundungen über Äußerungen der Erblasserin über eine Testamentserrichtung grundsätzlich nicht geeignet, das tatsächliche Vorhandensein eines Testaments zu beweisen.
Solche Äußerungen würden von künftigen Erblassern erfahrungsgemäß häufig aufgestellt, obwohl die Testierung (noch) nicht stattgefunden habe. Anders würde es sich verhalten, wenn ein Zeuge das Testament persönlich gesehen hätte, dies habe aber die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin die Erteilung des Erbscheins an ihre Mutter daher nichts entgegensetzen.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.08.2013, I-3 Wx 134/13).
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