Auch unausgewogene Eheverträge sind oft wirksam, können aber angepasst werden
Der BGH hatte über die Wirksamkeit eines ehevertraglich vereinbarten kompletten Ausschluss der Unterhaltsansprüche der Ehefrau zu entscheiden. Die 1949 geborenen Eheleute hatten im Jahr 1977 die Ehe geschlossen. Einige Tage zuvor hatten sie in einem notariell geschlossenen Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichtet.
Konventionelle Rollenteilung bei restriktivem Ehevertrag
Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Ehemann als Rechtspraktikant in der einphasigen Juristenausbildung, die Ehefrau arbeitete vollschichtig als Stationsschwester in einem evangelischen Krankenhaus. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1979 und 1982 geborene Kinder hervorgegangen.
- Nach der Geburt des zweiten Kindes reduzierte die Ehefrau den Umfang ihrer Berufstätigkeit auf eine Halbtagsstelle und widmete sich im übrigen dem Haushalt und der Erziehung der gemeinsamen Kinder.
- Im Jahre 2005 trennten sich die Eheleute.
- 2007 erkrankte die Ehefrau und gab ihre Arbeit auf.
Seither bezieht sie eine Erwerbsminderungsrente der Rentenversicherung sowie der evangelischen Zusatzversorgungskasse. Der Ehemann wurde inzwischen als Ministerialdirigent der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet. Im Jahre 2009 wurde die Ehe geschieden.
1. Instanz: Begrenzter Versorgungsausgleich, kein Unterhalt
Das Amtsgericht führte im Rahmen des Scheidungsverfahrens trotz des ehevertraglich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs einen begrenzten Versorgungsausgleich durch. Dies war nach Auffassung des AG wegen der durch Reduzierung ihrer Berufstätigkeit erlittenen Einbußen der Ehefrau hinsichtlich ihrer Versorgungsansprüche erforderlich. Das Gericht begründete Versorgungsanwartschaften zugunsten der Ehefrau und zulasten des Ehemanns in Höhe von ca. 418 EUR monatlich. Die von der Ehefrau geltend gemachte Forderung auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt wies das AG zurück.
Auf die Berufung der Ehefrau gegen das Unterhaltsurteil sprach das OLG ihr einen monatlichen Unterhalt von 330 EUR. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Ehemann mit der Revision.
Ehevertrag kann wegen extremer Unausgewogenheit unwirksam sein
Der BGH stellte zunächst die Geltung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch für den Abschluss von Eheverträgen heraus. Die Disponibilität der gesetzlich bestimmten Scheidungsfolgen dürfe aber nicht zu einem beliebigen Unterlaufen des vom Gesetzgeber bezweckten Schutzes der Eheleute führen.
Wenn durch die ehevertraglichen Regelungen eine evident einseitige, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nach keiner Sichtweise gerechtfertigte Verteilung der Lasten entstünde, könne ein Ehevertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein. Hierbei seien auch die Motive des begünstigten Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu berücksichtigen (BGH, Urteil v. 18.03.2009, XII ZR 94/06). Trotz der Kernbereichsrelevanz des konkreten Ehevertrags lehnte der BGH hier die Anwendung von § 138 BGB ab.
Beachtlich: Ausgangssituation bei Abschluss des Ehevertrages
Selbst bei dem der Disposition der Ehegatten am wenigsten zugänglichen Betreuungsunterhalt nach 1570 BGB sei ein völliger Ausschluss nach ständiger Rechtsprechung nicht grundsätzlich unwirksam, jedenfalls dann nicht wenn die Ehe zunächst – wie hier - auf das Modell einer Doppelverdienerehe angelegt war (BGH, Urteil v. 28.11.2008, XII ZR 132/05).
Auch der Ausschluss des Unterhalts wegen Alters oder Krankheit sei zulässig, da bei Abschluss des Vertrages noch nicht absehbar gewesen sei, unter welchen späteren wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte bedürftig werden könne. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ehevertraglichen Regelungen, insbesondere des zusätzlich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, konnte der BGH keine sittenwidrige, einseitige Dominanz eines Ehegatten feststellen und verneinte daher die Sittenwidrigkeit des Regelwerks. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seien die Risiken bei einer berufstätigen Krankenschwester und einem juristischen Praktikanten auf beide Seiten verteilt gewesen.
Auf die Wirksamkeitskontrolle folgt die Ausübungskontrolle
Nachdem der BGH die ehevertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich als wirksam eingestuft hat, kommt im konkreten Fall die Rolle rückwärts mit Hilfe von § 242 BGB. Nach dieser Vorschrift sei nämlich zu prüfen, ob die Ausübung der ehevertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall wegen einer evident ungleichen Lastenverteilung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Hierbei könnten auch die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage herangezogen werden (BGH, Urteil v. 02.02.2011, XII ZR 11/09).
Eine nach diesen Grundsätzen abweichende Lebenssituation der Eheleute von den bei Vertragsschluss zu erwartenden Umständen sah der Senat darin, dass die Ehefrau wegen der Erziehung der Kinder ihre Berufstätigkeit erheblich reduziert und dadurch spürbare Nachteile in der eigenen Altersvorsorge erlitten hat.
Der Ausgleich der unzureichenden Altersversorgung sei zwar grundsätzlich Gegenstand des Versorgungsausgleichs, das Amtsgericht habe diese Entwicklung allerdings nur sehr unzureichend und in viel zu geringem Umfang berücksichtigt.
Die Höhe der bezogenen Erwerbsminderungsrente sei unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse für die Ehefrau nicht angemessen.
Unterhalt statt Rente
Ein Korrektur des amtsgerichtlichen Fehlers sei nur über das Unterhaltsrecht möglich und auch geboten. Der Ehefrau könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die angreifbare Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich nicht angefochten habe, denn dadurch sei im Ergebnis der Ehemann begünstigt worden. Das OLG habe der Ehefrau daher grundsätzlich zu Recht nachehelichen Unterhalt zugesprochen. Allerdings sah das BGH Mängel in der Begründung der Höhe des zuerkannten Unterhalts und hat die Sache insoweit zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurück verwiesen.
(BGH, Urteil v. 31.10.2012, XII ZR 129/10).
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