Diesel-Käufer erhält vollen Kaufpreis ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung
Der Kläger erwarb seinen VW Golf Plus Trendline 1.6 TDI im Jahr 2012 für 29.907,66 EUR. Nachdem die Schummelei hinsichtlich der Abgas-Software publik wurde, fühlte sich der langjährige und treue VW-Kunde betrogen er verlangte vom VW-Konzern
- gegen Rückgabe des Fahrzeugs
- den vollen Kaufpreis zuzüglich Zinsen
- ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung.
Eiertanz beendet: LG Augsburg sieht Abgasmanipulation als Betrug
Nachdem sich eine Vielzahl von Zivilgerichten in der Dieselfrage unvornehm bedeckt gehalten oder wirtschaftsfreundlich rumgeeiert hatten, gab das LG Augsburg dem Kläger in seinem bisher bundesweit einzigartigen Urteil Recht: Der Verbraucher wurde betrogen.
Laut LG Augsburg habe Volkswagen durch den Einbau der manipulierten Software in seinen Diesel-Fahrzeugen die Verbraucher gem. § 826 BGB vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt und sei daher dem Kläger zum Schadenersatz verpflichtet.
- Der Konzern habe durch seine Manipulationstechnik,
- durch welche die Abgaswerte der Dieselfahrzeuge im Prüfstand deutlich besser abschnitten als die Werte im Normalbetrieb auf der Straße,
- seinen Umsatz und seinen Gewinn steigern wollen, so das Gericht.
Nutzungsersatz widerspricht dem Gedanken des § 826 BGB
Die VW AG habe sich auch das diesbezügliche Verhalten seiner Mitarbeiter zuzurechnen. Das Landgericht Augsburg sprach deshalb dem Kläger die Erstattung des vollen Kaufpreises zzgl. Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu. Erstmalig wurde jedoch eine Nutzungsentschädigung für die bisher gefahrenen Kilometer nicht in Abzug gebracht. Ein Nutzungsersatz widerspräche dem Gedanken des § 826 BGB und einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, so die Richter. Das Urteil ist bisher jedoch noch nicht rechtskräftig.
(LG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018, 21 O 4310/16)
Anmerkung:
Inwieweit das Urteil in einem Berufungsverfahren standhält, bleibt abzuwarten. Auf das Urteil des LG Augsburg und den Nichtabzug einer Nutzungsentschädigung sollte jedoch in der mündlichen Verhandlung bei laufenden Schadenersatzklagen mit Diesel-Fahrzeugen, bei welchen die Abschaltvorrichtung nachgewiesen wurde, geachtet werden.
Widerrufsvariante:
Eine weitere Möglichkeit, sein Fahrzeug zurückzugeben, ist der Widerruf einer bestehenden Kfz-Finanzierung. Da es sich hierbei um verbundene Verträge handelt, führen solche Fehler nicht nur zur Rückabwicklung des Finanzierungsvertrages, sondern auch zur Rückabwicklung des Fahrzeug-Kaufvertrages. Eine Mehrzahl der Kredit- bzw. Leasingverträge weisen Formfehler auf, so dass hier bereits entsprechende verbraucherfreundliche Urteile existieren (z.B. LG Hamburg, Urteil v. 12.11.2018, 318 O 141/18).
Eine Rückabwicklung wegen unrichtiger Widerrufsbelehrung ist auch bei Benzinern und solchen Diesel-Fahrzeugen möglich, bei welchen die Schummel-Software nicht nachgewiesen wurde.
Hintergrund:
Die Gerichte beantworten die Frage, ob wie die in den Dieselfahrzeugen eingebaute „Abgas-Manipulations-Software“ zu bewerten ist, bisher sehr unterschiedlich.
Die Erfolgsaussichten einer auf die Abgasmanipulationssoftware gestützten Schadensersatz- oder Rückabwicklungsklage Klage sind unsicher,obwohl die Arglist eigentlich nicht besser dokumentiert sein könnte
- allerdings gibt es zunehmend für die Käufer günstige Urteile
- und mittlerweile sind ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine derartige Klage
- und auch auf eine Deckungszusage seitens der Rechtsschutzversicherung gerichtlich bestätigt.
Die Bundesregierung hat bei dem „Das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage“ ein hohes Tempo vorgelegt, um die mögliche Verjährung vieler Dieselkunden-Ansprüche zum Jahresende zu verhindern.
Sollte sich die Diesel-Rechtsprechung zur Arglist durchsetzen, würden Mängelansprüche des Dieselkäufers erst nach drei Jahren verjähren (§ 438 Abs. 3 S. 1 BGB).
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