Kein Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fahrlässiger Körperverletzung bei Rollenspiel

Kläger und Beklagter nahmen an einem sog. LARP (Live Action Role Playing) teil. Im Rahmen dieses mittelalterlichen Rollenspiels verkörperte der Kläger einen "Ritter" und der Beklagte einen "Räuber".
Schwere Augenverletzung bei Live-Rollenspiel: Ritter gegen Räuber
Bei einer mittelalterlichen Kampfszene mit dem Beklagten traf dieser den Kläger mit seiner Schaumstoffkeule, einem sog. „Streitkolben“, so stark am Kopf, dass dieser eine schwere Augenverletzung davontrug. Die Sehkraft nach dem Vorfall betrug nach Angaben des Klägers nur noch 55 %.
Haftung entspricht den Grundsätzen beim Kampfsport
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hatte die Klage abgewiesen, da es nicht genügend Anhaltspunkte gesehen hatte, dass der Schlag von Seiten des Beklagten gezielt und somit vorsätzlich durchgeführt wurde. Zum einen sähen die LARP-Regeln nur ein Verbot für vorsätzliche Kopftreffer vor, zum anderen sei es dem Kläger bekannt gewesen, dass es bei diesen Kampfszenen gelegentlich zu Kopftreffern kommen kann. Da er trotzdem an dem Spiel teilgenommen habe, habe er stillschweigend mit seiner Teilnahme eingewilligt, wegen fahrlässiger Kopftreffer keine Ansprüche gegen andere Teilnehmer geltend zu machen.
Kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln – Klage abgewiesen
Die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung wurde ebenfalls zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Oldenburg teilte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Verschuldenshaftung bzw. zum Verschuldensmaßstab beim Kampfsport, wie z.B. beim Fußball, auf die vorliegenden Live-Rollenspiele zu übertragen seien. Es kämpfen hier gegnerische Mannschaften nach einem Regelwerk gegeneinander, wobei selbst bei regelkonformen Verhalten die Gefahr von Verletzungen bestünde. Aber auch bei Regelverletzungen, beispielsweise im „Eifer des Gefechts“ komme eine Haftung nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten in Betracht. Ein solches Verhalten konnte aber vom Kläger nicht bewiesen werden, so dass die Klage abzuweisen war.
(OLG Oldenburg, Beschluss v. 28.04.2016, 3 U 20/16)
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