Kronkorken-Gewinnspiel: 1 Audi gewonnen - 4 Freunde verloren
Der glückliche „Gewinner“ hatte die Rechnung allerdings ohne seine Mitreisenden gemacht. Eine der zur Freundesclique gehörenden Frauen verlangte, an dem Gewinn beteiligt zu werden. Bei dem Gewinn handelte es sich nämlich um keinen Pappenstiel. Der Gewinn bestand in einem ca. 30.000 Euro teuren Audi A3 Sportback.
Krombacher übergab Gewinn dem Kronkorkenbesitzer
Die Brauerei erfuhr zunächst von dem Streit nichts. Ein Brauereisprecher erklärte, Streit über die Berechtigung an einem solchen Gewinn gebe es in der Praxis äußerst selten. Freunde sollten einen solchen Gewinn eigentlich teilen.
Die Brauerei stellte sich allerdings auf den Standpunkt, dass der Besitzer des Kronkorkens der für sie rechtlich maßgebliche Empfänger des Audi A3 sei.
Der Mann fuhr darauf den Audi eine Weile und verkaufte ihn dann für 17.500 Euro.
Alles gemeinsam gemacht
Von Freundschaft sprach in der Clique inzwischen keiner mehr, vielmehr landete die Sache bei Gericht. Die Klägerin forderte ein Fünftel des Neuwertes des Fahrzeuges und argumentierte, ihr Anspruch resultiere aus Gesellschaftsrecht.
- Die Clique habe sich nämlich an dem besagten Wochenende zu einem gemeinsamen Zweck, nämlich einem gemeinsamen Umtrunk, verabredet und sei daher als BGB-Gesellschaft zu behandeln.
- Außerdem habe man vereinbarungsgemäß sämtliche Kosten geteilt sowohl für die Unterkunft als auch für die Getränke
- und bei der gemeinsamen Aufteilung sogar die Einnahmen durch Pfandrückgabe berücksichtigt.
LG verneint BGB-Gesellschaft
Der Argumentation der Klägerin folgte das LG nicht.
- Die Kammer vermisste den für die Gründung einer BGB-Gesellschaft erforderlichen Rechtsbindungswillen.
- Im übrigen habe der gemeinsame Zweck allenfalls in einem gemeinsamen Umtrunk bestanden,
- nicht aber in einer Gewinngemeinschaft.
Haftung aus gemeinsamem Eigentum
Die Kammer stellte den Gedanken die Vordergrund, dass der gemeinsam verabredete Einkauf des Bieres zu
- Miteigentum sämtlicher Beteiligten an der eingekauften Ware
- und damit auch zu Miteigentum an den Kronkorken geführt habe.
Dass der Kronkorken von einem der Mittrinker achtlos auf dem Tisch abgelegt worden sei, habe nicht zur Aufgabe des Eigentums geführt. Ein einzelner Miteigentümer habe auch nicht mit Wirkung für die anderen das Eigentum aufgeben können.
Da der Kronkorken gemeinsames Eigentum geworden sei, habe auch der darin enthaltene Gewinn allen gemeinsam zugestanden.Indem der Beklagte den Gewinn alleine für sich vereinnahmt habe, habe er sich ersatzpflichtig gemacht.
Klägerin erhält ein Fünftel des Marktwertes des Gewinns
Das Gericht sprach der Frau ein Betrag in Höhe von 4.330,00 € zu, das ist ein Fünftel des Marktwertes des neuen Wagens (= möglicher Verkaufspreis nach Aushändigung des Gewinns durch die Brauerei), allerdings nicht das Neuwertes des Fahrzeugs.
Der Gewinn könnte Minusgeschäft werden
Die Freundschaft zwischen den Beteiligten besteht nicht mehr. Beim Geld hört die Freundschaft - anders als in den Romanen der englischen Kinderbuchautorin Enid Blyton - die Freundschaft auf. Der Beklagte muss sich nun wohl darauf einstellen auch von den anderen „Freunden“ auf Zahlung ihrer Anteile in Anspruch genommen zu werden.
Gerichtskosten könnten Audi schlucken
Zahlt er nicht freiwillig, so könnte dies durch die entstehenden Gerichtskosten für ihn unter dem Strich zu einem absoluten Minusgeschäft werden. Allerdings hat er auch noch die Möglichkeit, in Berufung zu gehen. Auch bei diesem Weg dürfte das Kostenrisiko allerdings immens sein.
Fazit: Die Entscheidung des LG wäre sicherlich ganz im Sinne Enid Blyton`s. „Fünf Freunde auf großer Fahrt“ heißt eines ihrer Bücher. Dort gehen die fünf Freunde gemeinsam durch dick und dünn und teilen Freud und Leid. Diese Einstellung wäre auch für die „Freunde“ vom Edersee klüger und auch kostengünstiger gewesen.
(LG Arnsberg, Urteil v. 2.3.2017, I-10 O 151/16).
Hintergrund
Die GbR oder Gesellschaft Bürgerlichen Rechts wird mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch zwei oder mehr Personen gegründet. Charakteristisch für die GbR ist der Zweck, den die Gesellschafter gemeinsam durch die Erbringung von Beiträgen erreichen wollen. Eine Tippgemeinschaft kann durchaus eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts sein, doch hier bestand der Zweck ja in dem - wohl letzten - gemeinsamen Ausflug der Truppe.
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