Zufällig neben Promi abgelichtet

Der BGH hat in seiner Entscheidung einer Frau Recht gegeben, welche am „Ballermann“ im Bikini neben einem Promi-Fußballer identifizierbar abgelichtet wurde. Zufällig anwesende Personen müssen daher bei Veröffentlichung unkenntlich gemacht werden, so das Gericht. Einen Anspruch auf Geldentschädigung wurde aber abgelehnt.

Nicht für jede Frau ist es die Erfüllung eines Wunschtraums, mit einem bekannten Fußballer in Verbindung gebracht zu werden.

Bikinifotos erschienen im Internet und in der BILD-Zeitung

Die Klägerin wurde im Bikini am Strand von El Arenal (Mallorca) auf einer Liege fotografiert. Die „BILD“ veröffentlichte das Foto in ihrer Print-Ausgabe sowie im Internet und berichtete in dem Zusammenhang von einem Raubüberfall auf einen Profifußballer, der im Vordergrund des Bildes zu sehen war. Die fotografierte Frau verlangte daraufhin Unterlassung und die Entfernung des Bildes aus dem Internet sowie die Zahlung einer angemessenen Entschädigung.

Foto nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen

Nachdem das Landgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen hatte, das OLG Karlsruhe dieser jedoch teilweise stattgegeben hatte, entschied der Bundesgerichtshof im Sinne der Klägerin und bejahte einen Unterlassungsanspruch.

Nach Ansicht der Richter war die Frau eindeutig identifizierbar. Sie hatte weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichung der Fotos eingewilligt. Auch handelte es sich bei der Berichterstattung nicht um ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Da die Klägerin in keinerlei Beziehung zu dem Profi-Fußballer gestanden habe, lasse sich zudem kein öffentliches Interesse begründen.

Auch Abbildungen von Begleitpersonen nicht ohne weiteres zulässig

Das Foto habe mit dem Umstand, dass der bekannte Fußball-Star ausgeraubt wurde, nichts zu tun. Selbst wenn es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handeln würde, würde dem Recht der Klägerin am eigenen Bild im Rahmen der Interessensabwägung gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang eingeräumt werden müssen.

Die Aufnahme, welche die Klägerin im Urlaub zeige, gehöre selbst bei Prominenten zum regelmäßig schützenden Kernbereich der Privatsphäre. Es sei auch insbesondere für die Information der Allgemeinheit nicht erforderlich, dass man die völlig abseits des Geschehens stehende Klägerin identifiziert abgebildet habe.

Keine Entschädigung mangels schwerwiegenden Eingriffs in die Privat- oder Intimsphäre

Es wäre der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen, so das Gericht weiter. Zudem verneinte das Gericht eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG, nach welchem die Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung grundsätzlich zulässig ist, wenn die Person lediglich „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheint. Einen Geldentschädigungsanspruch der Klägerin lehnten die Richter jedoch ab, da nach deren Auffassung keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorlag.

(BGH, Urteil v. 21.04.2015, VI ZR 245/15).


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