Einbauküchen: Vorkasse-Regelung in AGB ist unwirksam
Jeder, der schon mal eine Küche gekauft hat, weiß: Bis sie letztendlich so steht, wie sie geplant war, braucht es viel Geduld. Ob falsche Fronten oder Griffe, zu große oder zu kleine Arbeitsplatte, mangelhafte Einbaugeräte, Bohrlöcher am unerwarteten Ort oder schlichtweg noch fehlende Teile – alles ist möglich bei diesem komplexen Gewerk. Damit irgendwann einmal die Küche so funktioniert, wie es angedacht war, braucht man daher auch ein ordentliches Druckmittel gegen den Küchenbauer, auf den man angewiesen ist. Dieses Druckmittel ist, wie so oft, der schnöde Mammon.
Money makes the world go around
Hier gilt: Wer dem Küchenlieferanten das ganze Geld für die Küche auf einmal und im Voraus bezahlt, hat hinterher das Nachsehen. Die Zurückbehaltung eines Teils des vereinbarten Preises ist also in solchen Fällen das A und O auf dem Weg zur perfekten Küche. Was aber tun, wenn der Lieferant genau dieses Zurückbehaltungsrecht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließt? Diese Frage hat jetzt der Bundesgerichtshof mit einem schlichten „Ignorieren!“ beantwortet.
Zurückbehaltungsrecht als entscheidendes Druckmittel
Er hatte über den folgenden Fall zu entscheiden: Eine Frau hatte ein Küchenstudio für 23.800 EUR mit der Planung, Herstellung und dem Einbau ihrer neuen Küche beauftragt. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens verpflichtete sich die Frau, die komplette Summe vor oder bei Lieferung zu zahlen. Die Klausel hierzu lautete wie folgt:
„Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen."
Kurz vor der Lieferung konnte die Dame noch mit Verhandlungsgeschick durchsetzen, dass sie – abweichend von dieser Regelung – 2.500 EUR bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückbehalten durfte. Letztendlich behielt sie jedoch 5.500 EUR ein, da die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Der Küchenbauer verweigerte daraufhin die Mängelbeseitigung. Die Frau habe nur 2.500 und nicht 5.500 EUR einbehalten dürfen. Die Sache ging vor Gericht. Dort verlangte die Klägerin Schadensersatz; das Küchenstudio verlangte in seiner Widerklage die noch ausstehende Vergütung.
Der Bundesgerichtshof und die Vorinstanzen gaben der Frau Recht und verurteilten den Küchenbauer unter Rückabwicklung des Vertrags zur Zahlung von Schadensersatz. Sie führten aus:
Eine Klausel, die das im Gesetz verankerte Zurückbehaltungsrecht ausschließt, benachteiligt den Kunden unangemessen (§ 307 BGB). Dieser verliert durch eine solche Regelung nämlich jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist. Auch die nachträgliche Einräumung eines Zurückbehaltungsrechts in Höhe von nur 10% der Vergütung konnte an der Unwirksamkeit der AGB-Klausel nichts ändern: Das beklagte Unternehmen habe damit den Kerngehalt der unwirksamen AGB-Klausel nicht zur Disposition gestellt und der Dame damit auch keine wesentliche Gestaltungsfreiheit über ihr Zurückbehaltungsrecht eingeräumt.
Tipp:
Bei der Frage, wie viel als angemessenes Druckmittel zurückbehalten werden darf, gilt folgende Faustregel: Kosten der Behebung des Mangels x 2. Es darf also im Normalfall das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden.
(BGH, Urteil v. 7.3.2013, VII ZR 162/12)
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