Kaufpreisraten für GmbH-Anteil fallen unter den Pfändungsschutz

Für die monatlichen Ratenzahlungen, die an einen Schuldner für den Verkauf eines GmbH-Anteils geleistet werden, kann er Pfändungsschutz nach § 850i ZPO verlangen. Es sind sonstige Einkünfte, die von ihm selbst erzielt bzw. eigenständig erwirtschaftet wurden.

Arbeitseinkommen ist nur eingeschränkt pfändbar. Aber was ist mit sonstigen Einkünften, die kein Arbeitseinkommen darstellen? Auch solche Einkünfte können auf Antrag des Schuldners gemäß § 850i ZPO pfandfrei gestellt werden. ach freier Schätzung des Gerichts soll dem Schuldner so viel verbleiben, wie ihm zustehen würde, wenn es sich bei den sonstigen Einkünften um Arbeitseinkommen handeln würde.

Die Vorschrift findet gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 InsO auch im Insolvenzverfahren insoweit Anwendung, als Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, auch nicht zur Insolvenzmasse gehören, dem Insolvenzschuldner also verbleiben.

Monatliche Zahlungen aus dem Verkauf eines GmbH-Anteils

In einem vor dem BGH verhandelten Fall hatte sich ein Insolvenzschuldner genau auf diese Vorschrift berufen. Er erhielt nach dem Verkauf seines GmbH-Geschäftsanteils zur Begleichung des Kaufpreises monatliche Raten in Höhe von 5.000 EUR.

Aufgrund von Unterhaltspflichten gegenüber fünf Kindern begehrte er, dass ihm von diesem Betrag ein Teilbetrag von 2.500 EUR monatlich belassen wird. Mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem BGH hatte er Erfolg.

Pfändungsschutz für Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung/Verpachtung und Verkaufserlösen 

Der BGH stellte klar, dass die Regelung in § 850i ZPO in erster Linie Einkünfte Selbstständiger erfasst, grundsätzlich aber auf alle Einkünfte anwendbar ist, die nicht aus einer abhängigen Tätigkeit resultieren. Diese Einkünfte werden nach § 850i ZPO ebenfalls dem Pfändungsschutz unterworfen. Darunter fallen beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung/Verpachtung und – wie im vorliegenden Fall – aus Verkaufserlösen.

Einkünfte müssen selbst erwirtschaftet sein

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einkünfte selbst erzielt bzw. eigenständig erwirtschaftet wurden. Nicht erfasst werden demnach Einkünfte aufgrund von Schenkungen, Lottogewinnen oder Erbschaften.

Den Verkaufserlös aus der Veräußerung des Geschäftsanteils hatte der Insolvenzschuldner jedoch selbst erwirtschaftet. Es kommt nicht darauf an, ob er hierfür persönliche Arbeiten oder Dienste geleistet hat. Vielmehr ist der Begriff „sonstige Einkünfte“ im Sinne des § 850i ZPO autonom auszulegen und erfasst auch Einkünfte als Gegenleistung für den Verkauf von Rechten.

Der Insolvenzschuldner konnte also grundsätzlich Pfändungsschutz für die laufenden Kaufpreisraten geltend machen. In welcher Höhe ihm monatlich ein Betrag zu belassen ist, hat nach Zurückverweisung des Rechtsstreits das Beschwerdegericht zu entscheiden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und seiner sonstigen Verdienstmöglichkeiten.

(BGH, Beschluss v. 26.09.2019,  IX ZB 21/19).

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