Pfändungs- und Überweisungsbeschluss darf nicht wegen falschfarbigem Antrag verweigert werden
Das LG Dortmund hat entschieden, dass die farbliche Gestaltung, wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare aufweisen, nicht Bestandteil der gem. § 3 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei. Dies ergebe sich nämlich weder aus der Art und Weise der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt oder dem Sinn und Zweck des Gesetzes noch aus Erwägungen der Praktikabilität. Der Begründung zur Verordnung und den dort formulierten Problemen, Zielen und Lösungen könne nichts entnommen werden, woraus sich schließen lasse, dass auch die farbliche Gestaltung des Antrages zwingend sei.
Farbige Verkehrsschilder sind etwas anderes
Rückschlüsse aus Parallelen z.B. zu der Form der Veröffentlichung der Straßenverkehrsordnung im Bundesgesetzblatt seien nicht ohne Weiteres möglich. Die Verbindlichkeit der farbigen Gestaltung von Verkehrszeichen ergebe sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht unmittelbar aus der Straßenverkehrsordnung bzw. deren Art und Weise der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Hierzu sei vielmehr eine gesonderte und ausdrückliche Anordnung ergangen. Diese findet sich in der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) in den Anordnungen „zu §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen III. Nr. 6“, wo es heißt: „Die Farben müssen den Bestimmungen und Abgrenzungen des Normblattes „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen - Farben und Farbgrenzen" DIN 6171 entsprechen“.
Eindeutige gesetzliche Anordnung fehlt
Auch bezüglich der Gestaltung der Energieeffizienzplaketten ist in der entsprechenden Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung (BGBl. 2011 Teil I, S. 1753, 1756ff) eine genaue Erläuterung zur exakten farblichen Gestaltung enthalten – nicht eine bloße Abbildung. „Nur so kann auch nach Auffassung der Kammer sichergestellt werden, dass die Farbe exakt eingehalten wird – was unter der Annahme des Amtsgerichts gleichfalls zu fordern wäre (Angabe eines Farbsystems o.ä.).
Hier fehlt es an einer derartigen eindeutigen Anordnung, die Bindung entfalten könnte. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt im hiesigen Fall auch keinesfalls auf der Hand, dass die farbliche Gestaltung zwingend zu übernehmen ist. Objektive Gründe erfordern dies nicht“, entschieden die Dortmunder Richter. Damit bleibt es bei „Schwarz-Weiß-Malerei“ bei bei Vollstreckungsformularen.
(LG Dortmund, Beschluss v. 24.4.2013, 9 T 118/13).
Vgl. zum Thema Zwangsvollstreckung auch unser Serie:
Zwangsvollstreckung: Praxistipps und Sonderfälle
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