Berechnung von Bordellsteuer: Duisburg will mitkassieren -  Großs

Duisburg gehört zu den Städten im Pott, denen es finanziell ziemlich dreckig geht. Da müssen neue Einnahmequellen erschlossen werden. Doch trotz klarer Rechtsgrundlage ist es der Stadt leider nicht gelungen, für die neu eingeführte „Sexsteuer“ eine gesetzesfeste Berechnungsgrundlage zu schaffen.

Bei klammer Haushaltslage sind auch Bordellbetriebe für Stadtväter kein Tabu und als Geldquellen willkommen. Deshalb hat die Stadt Duisburg eine Vergnügungssteuersatzung erlassen, auf deren Grundlage auch Bordellbetriebe veranlagt werden können, um auch diese Sanierungsmöglichkeit zu nutzen.

Gut gemeint - schlicht gemacht

6,- € pro Tag und Prostituierte stellte die Stadt den Besitzern bzw. den Vermietern entsprechender Etablissements in Rechnung. Die Bordellbesitzer aus der Vulkanstraße waren über die Steuerbescheide gar nicht amüsiert. Sie klagten gegen die Steuerbescheide vor dem Verwaltungsgericht. Pars pro toto wurde einvernehmlich aber zunächst nur ein Verfahren durchgeführt.

Besteuerung von bezahltem Sex ist möglich

Das VG stellte den Steuerjuristen der Stadt Duisburg ein schlechtes Zeugnis aus. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte seien Bordellbetriebe als „ähnliche Einrichtungen“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung qualifizieren (OVG Münster, Beschluss v. 21.08.2012, 14 B 835/12). Hierunter seien sämtliche Einrichtungen einzuordnen, die gezielt Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen böten, z.B. FKK- und Swingerclubs. Deren Belegung mit einer Sonderabgabe durch die Stadt sei auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung grundsätzlich möglich, nur leider nicht so, wie die Stadt Duisburg sich das vorstellte.

Unrecht Gut gedeiht nicht? Gesetzesauslegung misslang

Das VG gab der Stadt Duisburg eine Lehrstunde in der Kunst der Gesetzesinterpretation. Die Satzung zur Vergnügungssteuer sieht laut VG keine Besteuerung nach der Zahl der Personen, sondern ausschließlich nach der Größe der zur Verfügung gestellten Veranstaltungsfläche vor. Darauf hätten bereits andere Verwaltungsgerichte in vergleichbaren Fällen hingewiesen. Die Richter zeigten sich erstaunt, dass die Juristen der Stadt Duisburg hiervon noch nichts gehört hätten. Eine Besteuerung nach der Zahl der Prostituierten sei hiernach eindeutig unzulässig.

Das VG stellte aber auch klar, dass bei richtiger Berechnungsgrundlage ohne weiteres neue Steuerbescheide erlassen werden könnten. Zuerst will die Prozessvertreterin der Stadt aber noch die Aussichten eines möglichen Rechtsmittels gegen das Urteil prüfen.

Solingen und Köln rechnen im Rotlichtmilieu nach Fläche und Tagen

Die Städte Köln und Solingen erheben ebenfalls „Sexsteuern“, allerdings nach einer weniger personenbezogenen Berechnungsgrundlage. Das Düsseldorfer Urteil hat dennoch für Unruhe gesorgt. Die Stadt Solingen berechnet beispielsweise eine Steuer von 3,- € pro „Veranstaltungstag“ und pro „angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche“. Ganz sicher sind die Juristen nicht, ob diese Kombination der satzungsrechtlichen Vorgabe entspricht. Die weitere Rechtsprechung zur Rotlichtsteuer wird es weisen.

(VG Düsseldorf, Urteil v. 19.10.2012 , 25 K 3617/12). 


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