BVerfG begrenzt Zugriffe von Behörden auf Bürgerdaten

Das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurden vom Bundesverfassungsgericht erneut gestärkt: Auskünfte über Verbindungsdaten dürfen nicht ins Blaue zugelassen werden. Zwar dürfen Strafverfolger weiterhin auf Daten wie Rufnummern und IP-Adressen zugreifen, aber nicht ohne hinreichenden Verdacht und dezidierte Begründung.

Ermittler dürfen nicht ohne hinreichenden Anlass auf die Daten von Internet- und Handynutzern zugreifen. Der Gesetzgeber muss genauer definieren, welche Behörde bei welchen Anlässen Daten von Bürgern von Telekommunikationsunternehmen abfragen darf und wie diese Daten verwendet werden dürfen.

Nicht zum ersten Mal hat das Bundesverfassungsgericht klar gestellt, dass der Gesetzgeber bei allen berechtigten Interessen an effektiver Strafverfolgung und Gefahrenabwehr auch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beachten muss.

Sensibilität der Verfassungsrichter beim Bürgerdatenschutz

Die Bemühung um die Verwendung zur Verfügung stehender Daten nicht nur bei der Abwehr von Terrorakten und organisierten Kriminalität sondern darüber hinaus ist für die Verfassungsgerichtsbarkeit eine Dauerbaustelle. So untersagten die Verfassungsrichter bereits die