Compliance : Deutschlandweites Korruptionsregister beschlossen

Korrupte Unternehmen sollen in einem bundesweiten „Wettbewerbsregister“ gelistet werden. Dies hat das Kabinett am 29.03.2017 beschlossen. Erstmals soll in ganz Deutschland eingeführt werden, was es bisher nur in manchen Bundesländern und dort sehr uneinheitlich gibt. Unternehmen, in denen Bestechungen, Betrug oder Kartellvergehen u. ä. vorgekommen sind, sollen nach einheitlichen Regeln in einer Art "schwarzer Liste" erfasst werden, die bei der Vergabe öffentliche Aufträge beachtet wird.

Zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge führen „gravierende Rechtsverstöße“, d.h. Straftaten wie Bestechung, Geldwäsche, Betrug, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Vereinigungen oder Menschenhandel. Daneben können Verstöße gegen das Kartell-, Arbeits- oder Sozialrecht zum Ausschluss führen. In der Liste werden rechtskräftige Urteile und Bußgeldbescheide aufgenommen. Damit wird ein Weg fortgesetzt, der bereits mit dem Vorschlag zum Unternehmensstrafrecht eingeschlagen wurde:

Wirtschaftsstraftaten einzelner Mitarbeiter sollen nicht nur sie persönlich belasten, sondern das ganze Unternehmen - schlimmstenfalls bis zur Insolvenz.

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Zu diesem Zweck sollen alle Organisationen der öffentlichen Hand - Bund, Länder und Kommunen - vor jeder Vergabeentscheidung ab einem Wert von 30.000 EUR Einblick in das Register nehmen. Ein Unternehmen, das darin gelistet ist, muss besonders kritisch geprüft und kann als Bewerber für Aufträge ausgeschlossen werden. Die Tatsache allein, dass ein Unternehmen in dem Register auftaucht, soll allerdings nicht genügen, um es von öffentlichen Aufträgen auszuschließen. Nur ist dann eine besonders intensive Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich.

Auch private Unternehmen werden das Korruptionsregister voraussichtlich einsehen können, allerdings nur dann, wenn sie selbst Zuschüsse, Subventionen oder Fördermittel der öffentlichen Hand erhalten.

Ein Unternehmen bleibt drei bis fünf Jahre im Korruptionsregister eingetragen, kann aber durch eine „Selbstreinigung“ auch vor Ablauf dieser Fristen gelöscht werden. Insbesondere die Einführung von effizienten Compliance-Regeln oder Whistleblower-Hotlines können daher zu einer vorzeitigen Löschung von der Liste führen. In den Bundesländern, die bislang ein solches Register eingerichtet haben, gibt es Fristen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Praxishinweis

An Compliance-Management-Systemen kommt kein Unternehmen mehr vorbei - bislang in erster Linie zum Schutz der verantwortlichen Personen vor Strafbarkeit und Schadensersatzansprüchen, künftig wohl auch zum Schutz des Unternehmens vor schmerzhaften Geldstrafen und dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Das betrifft insbesondere Branchen, in denen die öffentliche Hand einer der wesentlichen Auftraggeber ist, z.B. beim öffentlichen Verkehr, im Tiefbau, im Rüstungsbereich oder auch in der Medizintechnik.

Rechtsanwälte Dr. Barbara Mayer, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg


Schlagworte zum Thema:  Korruption, Compliance-Management