Halber Kirchenaustritt?: Sakramente nur gegen Entgelt

Für einen Kirchenaustritt sind unterschiedliche Motive denkbar. Neben religiösen und auch kirchenpolitischen Gründen kann auch der ganz profane Wunsch, keine Kirchensteuer mehr zahlen zu wollen, Grund für einen Austritt sein. Kann im letzteren Fall ein gläubiger Katholik dennoch Mitglied der geistigen Glaubensgemeinschaft bleiben?

Das wollte der emeritierte Kirchenrechtsprofessor Hartmut Zapp genau wissen. Bei dem für ihn örtlich zuständigen Standesamt im Erzbistum Freiburg erklärte er seinen Austritt aus der katholischen Kirche.

Öffentlich-rechtlichen Körperschaft: nein, katholischen Glaubensgemeinschaft: ja

Auf dem einschlägigen Formular bezeichnete er die Religionsgemeinschaft, aus der er austreten wollte mit: „römisch – katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Dies irritierte die Verantwortlichen des Erzbistums Freiburg sehr. In dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ erkannten sie die - inhaltlich vom Kirchenrechtsprofessor auch so gemeinte – Bekundung, zwar aus der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, nicht aber aus der katholischen Glaubensgemeinschaft austreten zu wollen.

Dies wollte das Erzbistum nicht dulden und erhob Klage gegen die zuständige Gebietskörperschaft vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel, einen solchermaßen eingeschränkten „halben Kirchenaustritt“ für unzulässig zu erklären.

Unterschiedliche Rechtsauslegung

Zur Überraschung der Kirchenoberen gab das VG Freiburg dem Professor, der in  dem Verfahren beigeladen war, zunächst Recht und wies die Klage des Erzbistums ab. Nach Auffassung des VG bedeutete der Austritt aus der Körperschaft Kirche nicht gleichzeitig ein Verlassen der religiösen Glaubensgemeinschaft. Die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit gestatte es, einem bestimmten Glauben anzugehören ohne deshalb Zwangsmitglied in einer Körperschaft sein zu müssen.

Das zweitinstanzlich mit dem Fall befasste OVG gab demgegenüber den ebenfalls durch das Grundgesetz garantierten Körperschaftsrechten der Religionsgemeinschaft Katholische Kirche den Vorrang. Die Kirche dürfe in freier Selbstverantwortung entscheiden, welche Rechte und Pflichten sie an eine körperschaftliche Mitgliedschaft knüpfe und welche nicht. Der Staat habe nicht die Befugnis, in dieses innerkirchliche Recht hineinzuregieren.

Kirche befürchtete neuen Trend zum halben Austritt

Angesichts des anhängigen Rechtsstreits setzten emsige Kirchenvertreter alle Hebel in Bewegung, um drohendes Unheil zu verhindern. Die Befürchtung ging um, das Beispiel des Professors könne Schule machen und massenweise Nachahmer finden. 

Die Katholische Kirche in Deutschland erhielt im vergangenen Jahr allein aus der Kirchensteuer Einnahmen in Höhe von ca. 5 Milliarden Euro, die evangelische Kirche ca. 4,5 Milliarden. Die Zahl von zur Zeit ca. 34 Millionen Katholiken in Deutschland schrumpft jährlich um etwa 100.000 Mitglieder und mehr. Würde der im Verfahren beigeladene Professor mit seiner Rechtsansicht durchdringen – so die Befürchtung – könnte diese Zahl erheblich steigen. Die daraus resultierenden Einnahmeausfälle der Kirche wären katastrophal.

Deutsche Kirchensteuer ist einmalig

Die Finanzierung der Kirche über Kirchensteuer in Deutschland ist weltweit einmalig. Allerdings sind in den unterschiedlichen Ländern eigenständige Finanzierungsformen gewachsen. In Portugal beispielsweise gehört der Kirche etwa ein Fünftel des gesamten Grund und Bodens, in Italien und Spanien entscheidet der Steuerpflichtige selbst, ob ein Teil seines Einkommens an die Kirche geht, in Belgien, Griechenland und Norwegen finanziert der Staat die Kirchen über das allgemeine staatliche Steueraufkommen. Eine Angleichung der Finanzierungssysteme innerhalb Europas dürfte mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.

Bete und zahle

Zusammen mit der deutschen Bischofskonferenz und dem Vatikan erließen die deutschen Bischöfe vor einigen Wochen ein  Dekret, nach dem Katholiken u.a. das Recht verlieren, die heiligen Sakramente zu empfangen und zu kirchlichen Ämtern zugelassen zu werden, wenn sie aus Gründen der Steuerersparnis aus der Kirche austreten. Kritiker sahen hierin eine unverblümte Drohgebärde der Kirche, obwohl die bis dato kirchenrechtlich geltende obligatorische Exkommunikation nicht aufrecht erhalten wurde.

Dies kann in der Konsequenz dazu führen, dass beispielsweise einem Sterbenden im Krankenhaus der Empfang der heiligen Kommunion und der letzte Ölung verweigert würde, wenn er zuvor aus der Kirche ausgetreten wäre. Ob dies in jedem Fall mit dem von der Kirche propagierten Barmherzigkeitsgebot vereinbar wäre, darf bezweifelt werden.

Katholik kann nach kirchenrechtlichen Grundsätzen gar nicht aus der Kirche austreten

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein Katholik nach kirchenrechtlichen Grundsätzen gar nicht aus der Kirche austreten kann. Mit der Taufe erhält der Christ nämlich ein „untilgbares Prägemerkmal“ das ihn aus Sicht der Kirche immer zur Glaubensgemeinschaft dazu gehören lässt.

Kirche entscheidet allein

Zum Schrecken der Bischöfe hoben die Richter des BVerwG das zweitinstanzliche Urteil des OVG auf und stellten das Urteil des VG, das die Klage des Erzbistums abgewiesen hatte, wieder her. Beim Studium der Urteilsgründe hellten sich die Gesichtszüge der Kirchenoberen aber wieder auf.

Trotz formaler Klageabweisung hatten die obersten Verwaltungsrichter in ihrem Sinne entschieden. Das BVerwG hob den Grundsatz der grundrechtlich geschützten negativen Glaubensfreiheit hervor. Art 4 GG gestatte jedem Deutschen nicht nur, seinen Glauben frei zu wählen, sondern garantiere auch auch das Recht, nicht zu glauben. Deshalb müsse der Staat gewährleisten, dass jedermann jederzeit aus einer Religionsgemeinschaft, der er angehört frei austreten kann. Diese Recht habe er durch staatliche Vorschriften zu gewährleisten. Dies gelte insbesondere, wenn die Mitgliedschaft Rechtsfolgen im staatlichen Bereich zeitige, wie z.B. die Kirchensteuerpflicht.

Dagegen habe der Staat nicht das Recht, einer Religionsgemeinschaft vorzuschreiben, welche innerkirchlichen Folgen sie an einen Austritt aus der Körperschaft Kirche knüpft. Dies unterliege allein ihrem Selbstbestimmungsrecht. Vor einem Ausschluss aus der innerreligiösen Gemeinschaft könne und dürfe der Staat seine Bürger nicht schützen, da er sonst in das unzulässiger Weise in die innerkirchliche Selbstbestimmungsfreiheit eingreifen würde.

Prozess verloren, Fall gewonnen

Letztlich kam es den Verwaltungsrichtern auf diese Überlegungen für die Entscheidung des anhängigen Falles aber nicht an. Entscheidend sei allein der Inhalt der seitens des Professors abgegeben Erklärung. Dieser habe eindeutig seinen Willen zum Ausdruck gebracht, aus der katholischen Kirche auszutreten. Der auf dem Formular angebrachte Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ berühre den Inhalt dieser Haupterklärung nicht. Der Eintrag sei  unschädlich. Deshalb sei die Gemeinde auch nicht verpflichtet, das Formular zu ändern.

Außerhalb des Formulars seitens des Professors abgegebene mündliche Erklärungen über den Sinn dieses Zusatzes seien nicht zu berücksichtigen und hätten keinerlei Bedeutung für die Wirksamkeit des Kirchenaustritts. Die Austrittserklärung sei in dieser Form schlicht uneingeschränkt wirksam. Was die Zugehörigkeit des Professors zur Glaubensgemeinschaft betreffe sei nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung, sondern sei allein Sache der Kirche. Die Bischöfe hat`s gefreut.

(BVerwG Urteil v. 26.09.2012, 6 C 569/11). 


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