Besserer Schutz für Stalking-Opfer: Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in der EU
Ab Januar 2015 sollen die nationalen Schutzmaßnahmen die Opfer auch europaweit schützen. Die Verordnung über zivilrechtliche Angelegenheiten ergänzt die Europäische Schutzordnung über Schutzmaßnahmen in Strafsachen. Von dem Schutz umfasst sind unter anderem Bedrohungen gegen die seelische und körperliche Unversehrtheit, jegliche Form von geschlechtsspezifischer Gewalt wie sexuelle Übergriffe oder Belästigung.
Zivilrechtliche Europäische Schutzordnung tritt 2015 in Kraft
Es wird jedoch betont, dass die Verordnung für alle Opfer von Straftaten und Bedrohungen gelte und zwar unabhängig davon, ob diese Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt sind oder nicht.
Durch die Vorschrift soll gewährleistet werden, dass der dem Opfer in einem Mitgliedstaat bereits gewährte Schutz in jedem anderen Mitgliedstaat, in welchen die betreffende Person reist oder umzieht, aufrechterhalten und fortgesetzt wird.
Wechsel der Arbeitsstätte oder Wohnung innerhalb der EU: Opfer-Schutz reist mit
Zu dem mitwandernden Schutz gehört das Verbot für den Täter, das Opfer telefonisch, elektronisch oder per Post zu kontaktieren und sich diesem an dessen neuen Wohnort, Arbeitsstätte oder an einem anderen Ort, der regelmäßig aufgesucht wird, zu nähern.
Erleichtertes und kostengünstiges Verfahren
Mit Hilfe eines standardisierten und mehrsprachigen Formblattes, welches alle wesentlichen Informationen enthalten soll, können die betreffenden Personen ohne Anstrengung eines neuen Verfahrens die Schutzmaßnahmen in dem Mitgliedstaat durchsetzen. Des Weiteren soll die Ausstellungsbehörde dem Opfer Informationen bereitstellen, bei welcher Behörde des betreffenden Mitgliedstaates die Schutzmaßnahme geltend gemacht oder deren Vollstreckung beantragt werden kann.
Hintergrund: Stalking
In Deutschland ist Stalking seit dem 31.07.2007 als eigenständige Tat strafbar. § 238 StGB verwendet hierfür den Begriff „Nachstellen“, ein alt hergebrachtes Wort aus der Jägersprache.
Strafbar ist hiernach, wer einem anderen „unbefugt nachstellt“. Das Dilemma des Gesetzgebers bei Einführung der Vorschrift wird bereits an der Ausgestaltung des Gesetzestextes überdeutlich. Der Begriff des Nachstellens ist nämlich nur schwer zu definieren und im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Grundgesetz zumindest als grenzwertig einzustufen. Um entsprechenden Einwänden vorzubeugen, hat der Gesetzgeber die Kategorisierung verschiedener Fallgruppen im Gesetzestext gleich mitgeliefert.
Definition: Zusammenfassend beschreibt „Nachstellen“ oder „Stalking“ das Verhalten einer Person, die eine von einer anderen Person abgelehnte Kommunikation oder Annäherung mit einer gewissen Beharrlichkeit erzwingt. Diese Annäherung kann unmittelbar körperlich räumlich aber auch mittelbar durch Briefe oder Verwendung der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten erfolgen.
Beispiele: Häufige Telefonanrufe oder SMS-Sendungen auch zur Nachtzeit, Spamming (ständige e-mails), penetranter Aufenthalt in der Nähe des Opfers (in Geschäften, Restaurants usw.), die Verbreitung von Unwahrheiten oder Diffamierungen über das Opfer.
Der Gesetzgeber stellt ausdrücklich auch das „Cyberstalking“ unter Strafe. Hier erreicht der Täter durch gezielte Verwendung personenbezogener Daten des Opfers, dass Dritte mit diesem Kontakt aufnehmen (z.B. durch unbefugtes Schalten von Kontaktanzeigen auf den Namen des Opfers), dem Opfer ungefragt Waren zugesandt oder Dienstleistungen angeboten werden.
So kann eine ständig diffamierende Berichterstattung über eine Person in Internetforen den Tatbestand des Nachstellens erfüllen, wenn nicht nachweislich berechtigte Interessen verfolgt werden (AG Charlottenburg, Urteil v. 28.04.2009, 216 C 1001/09).
Der Schutzzweck der Norm geht dahin, die psychische und physische Integrität des Opfers vor ungewolltem Eindringen in seine private Sphäre sowie vor einer unzulässigen Einwirkung auf seine freie Lebensgestaltung zu schützen.
Was ist nicht als Stalking strafbar?
Abzugrenzen ist das strafbare Stalking von den Fällen bloßer Behelligung (der abgewiesene Liebhaber versucht die Partnerin ein letztes Mal zu überzeugen). Auch das Sammeln von Informationen über eine Person im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen (z.B. zum Zweck zulässiger Medienberichterstattung) ist nicht strafbar.
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.943
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
2.041
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.654
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.5782
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
1.381
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.380
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.340
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
1.333
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.169
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.110
-
Cyber Resillience Report zeigt Anstieg der Ransomware-Attacken und höhere Zahlungsbereitschaft
14.11.2024
-
Risikoreicher Gehweg: Fußgänger stürzt auf Gehweg über Kante – haftet die Stadt?
18.10.2024
-
Bundeslagebild Cybercrime zeigt deutlichen Anstieg der Cyberkriminalität
30.08.2024
-
Strafanträge sind jetzt digital möglich
16.08.2024
-
Neues Selbstbestimmungsgesetz soll kurzfristig in Kraft treten
22.04.2024
-
EM in Deutschland: „Public Viewing“ bis in die Nacht
11.04.2024
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
19.03.2024
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
05.03.2024
-
Wichtige Grundsätze des BGH zum Zeugnisverweigerungsrecht
07.02.2024
-
Reform des BND-Gesetzes spätestens zum 1. Januar 2024
25.09.2023