Haftung bei Internet-Tauschbörsen und Bemessung der Abmahnkosten
In dem Verfahren I ZR 86/15 hatte die Beklagte Besuch von ihrer in Australien lebenden volljährigen Nichte sowie deren Lebensgefährten und erlaubte diesen die Benutzung ihres PC`s unter Bereitstellung des Passwortes.
Filesharing - Anschlussinhaber haftet nicht für volljährige Gäste
Die beiden hatten daraufhin den Film „Silver Linings Playbook“ öffentlich zugänglich gemacht. Nach Ansicht des BGH kam jedoch eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht, da den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Internetnutzung keine Belehrungs- und Überwachungspflicht treffe.
Möglichkeit der Urheberrechtsverletzung durch andere nicht ausreichend
Keinen Erfolg hingegen hatte ein Familienvater, welcher sich darauf berief, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten (I ZR 48/15). Er hatte nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass diese ernsthaft als Täter für die Rechtsgutsverletzung in Betracht kamen.
BGH: Keine schematische Bemessung des Gegenstandwertes
In den weiteren Verfahren ging es um die Bemessung der Abmahnkosten, welche sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert richten. Die jeweiligen Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass sich der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadenersatz belaufe. Der BGH die Urteile auf, da sich der Gegenstandswert nach den erforderlichen Feststellungen des Einzelfalles – beispielsweise nach dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, der Aktualität und Popularität des Werks, der Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie nach den subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers - richte.
(BGH, Urteile v. 12.05.2016, I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15, I ZR 86/15)
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