Anspruch auf Kita-Platz ist per einstweiliger Anordnung durchsetzbar
Die Eltern eines knapp zweijährigen Kindes hatten bei der Stadt Münster einen Antrag auf Zuweisung eines Kita-Platzes gestellt. Die Stadt lehnte den Antrag unter Hinweis auf die bestehende Überbelegung der bereits vorhandenen Einrichtungen ab und bot stattdessen die Betreuung in einer Kindertagespflege an. Hiermit waren die Eltern nicht einverstanden und erwirkten beim zuständigen VG eine einstweilige Anordnung, wonach ihr Kind vorläufig in einer in 15 Minuten erreichbaren Kindertageseinrichtung betreut werden muss.
Beschwerde der Stadt Münster scheitert vor OVG
Vor dem OVG scheiterte die Stadt Münster mit ihrer gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung eingelegten Beschwerde.
- Der zwölfte Senat des OVG stellte klar, dass die Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu vergeben seien.
- Ein solches ordnungsgemäßes Verfahren sei in Münster aber nicht gewährleistet.
- Bereits das VG habe gerügt, dass das Vergabeverfahren nicht erkennen lasse, dass in jedem Fall sachgerechte Entscheidungskriterien angewendet würden.
OVG fordert klare Vergabekriterien
Das OVG hielt der Stadt vor, dass es ihr auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen sei, plausibel zu erklären, nach welchen genauen Kriterien die Vergabe der Betreuungsplätze in Münster erfolge.
- Die Kriterien seien teils unklar und schwammig formuliert.
- Sie eröffneten den Entscheidern außerordentlich weitreichende Wertungsspielräume.
- Wie diese im Einzelnen auszufüllen seien, bleibe unklar.
- Es bleibe den Leitungen der Kindertageseinrichtungen überlassen, über die Vergabe der Betreuungsplätze nach eigenen, nicht näher definierten Kriterien zu entscheiden.
- Dies führe zu einer unterschiedlichen Vergabepraxis in den einzelnen Einrichtungen, die von den Eltern nicht zu durchschauen sei.
Ausnahmeregelung zu wenig konkret
Das OVG rügte auch die Münsteraner Regelung zur Zuweisung eines Kita-Platzes im Einzelfall aus besonderen Gründen. Dieser besondere Grund als Aufnahmekriterium sei nicht näher definiert. Die Stadt habe es versäumt, Kriterien zu entwickeln, unter denen ein solcher besonderer Grund für eine Aufnahme gegeben sei.
Die Stadt muss sämtliche in Betracht kommenden Optionen überprüfen
Schließlich beanstandete das OVG, dass die Stadt gegenüber dem Gericht nicht dargelegt habe, im konkreten Fall, sämtliche für das Kind in Betracht kommenden Plätze in den Blick genommen zu haben und jede einzelne, infrage kommende Tagesstätte daraufhin überprüft zu haben, aus welchen Gründen dem Kind dort kein Platz habe zugeteilt werden können.
Gerichtliches Ermessen im Eilverfahren
Die Anordnung des Verwaltungsgerichts, dem Kind einen Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, der von seinem Wohnort in 15 Minuten erreichbar ist, ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Im Eilverfahren habe das VG grundsätzlich ein Ermessen, wie es die von ihm zu erlassende Anordnung im Einzelnen ausgestaltet. Die 15-Minuten-Regelung halte sich jedenfalls im Rahmen des in solchen Fällen bestehenden Anordnungsermessens.
(OVG Münster, Beschluss v. 18.12.2017, 12 B 930/17)
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