Keine gebührenpflichtige Verwarnung nur für lautes Lachen
Für manche Ordnungskräfte kann also auch jugendliches Gelächter Anlass für hartes Durchgreifen sein. Im konkreten Fall hatte eine siebzehnjährige Schülerin aus Balingen im Schwarzwald sich auf dem Parkplatz der Volkshochschule mit Freunden getroffen. Die jungen Leute saßen in einem PKW, unterhielten sich und – das war ihr Fehler – lachten mehrfach laut.
Polizisten hielten sich erstmal raus
Hierdurch fühlte sich eine Dame aus der Nachbarschaft gestört und alarmierte die Polizei. Diese sorgte jedoch nicht einfach für Ruhe, sondern bestellte den Halter des Fahrzeugs zur Polizeidienststelle. Er musste dort die Namen der weiteren, bei dem Treffen anwesenden Personen preisgeben worauf sämtliche Beteiligten eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld (35 €) erhielten.
Gibt es auch unvermeidbares Gelächter?
In den Bescheiden wurde formuliert: „Sie erregten (durch) lautes Lachen .... in vermeidbarem Ausmaß Lärm“. Sämtliche Beteiligten bis auf die siebzehnjährige Schülerin ergaben sich ihrem Schicksal und bezahlten das dubios begründete Verwarnungsgeld. Die Siebzehnjährige (und ihr Vater) wollte es wissen und zog vor Gericht.
Ehemann hatte alles gefilmt
Der Ehemann der Anzeigeerstatterin hatte das nächtliche Treffen auf dem Parkplatz zur Beweissicherung gefilmt. Das Gericht lehnte es jedoch ab, den Film anzusehen. Es hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anfertigung der Videoaufzeichnung.
Auf die Frage des Gerichts, warum die Anzeigeerstatterin die Jugendlichen nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie sich gestört fühle, verwies diese allgemein auf ihre schlechten Erfahrungen mit frechen Jugendlichen. Dies überzeugte das Gericht in dieser allgemeinen Form jedoch nicht.
Lachen ist (meist) straflos
Die Amtsrichterin zeigte Verständnis für das grundsätzliche Lachbedürfnis von Jugendlichen. Das Gericht glaubte der Schülerin, dass sie sich mit den anderen „normal unterhalten“ und zwischendrin vielleicht manchmal laut gelacht habe. Auf dem Parkplatz der Volkshochschule habe sie auch nicht den Eindruck gehabt, andere Personen zu stören. Sie erklärte: „Hätte uns jemand darauf hingewiesen, dass wir stören, wären wir sofort weitergezogen“.
Diese Aussage überzeugte das Gericht davon, dass die Schülerin hinsichtlich der Störung der Anzeigeerstatterin zumindest nicht vorsätzlich gehandelt habe. Damit war nach Auffassung des Gerichts das laute Lachen auch nicht strafbar nach § 117 Abs. 1 OWiG, der grundsätzlich vorsätzliches Handeln voraussetze. Damit war das Verwarnungsgeld zu Unrecht verhängt worden. Die Schülerin musste nichts zahlen.
Spiegelneuronen sind schuld
Der Fall gibt Anlass zu dem Hinweis, dass Ausbrüche von Lachen nicht immer der menschlichen Steuerungsfähigkeit unterliegen. Wissenschaftlich gilt nämlich als erwiesen, dass neurologisch-chemische Prozesse, an denen vor allem die so genannten Spiegelneuronen beteiligt sind, für das Lachen verantwortlich und vom Menschen nur begrenzt steuerbar sind.
Lautes Lachen gilt als gesund. Der Harvard-Psychologe Daniel Goleman sieht menschliches Lachen als Basis intuitiver Empathie. In seinem Werk „Emotionale Intelligenz“ stellt er fest, dass Menschen die häufig lachen, in Stresssituationen belastbarer sind, komplexer denken können und eine höhere Lebenserwartung haben als Nichtlacher. Diese Erkenntnisse sollte sich vielleicht die Anzeigeerstatterin vergegenwärtigen und zukünftig auf Lachprovokationen ihrerseits mit einem Lachen oder zumindest einem Lächeln reagieren – das wäre dann eine typische „Win–win–Situation“.
(AG Balingen, Urteil v. 20.11.2013).
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