Gesetzentwurf zur Strafbarkeit krimineller Handelsplattformen im Internet
Der Handel mit Bildern von sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist ebenso wie der Waffen- und Drogenhandel und der Verkauf von gehackten Passwörtern oder gestohlenen Kreditkartendaten nach geltendem Recht unter Strafe gestellt. Die Betreiber solcher kriminellen Online-Handelsplattformen können sich wegen Beihilfe zu den Taten ebenfalls strafbar machen. Geben sie sich jedoch unwissend und kann ihnen keine Kenntnis von den kriminellen Aktivitäten auf den von ihnen betriebenen Plattformen nachgewiesen werden, dann können sie strafrechtlich nicht belangt werden. Dies ist insbesondere bei vollautomatisiert betriebenen Internetplattformen der Fall.
Zweck und Ausrichtung der Plattform entscheidend
Mit dem Argument, keine Kenntnis von dem kriminellen Handel gehabt zu haben, sollen sich Betreiber von Internetplattformen aber künftig nicht mehr herausreden können. Durch den neuen § 127 StGB soll bereits das Betreiben einer Online-Handelsplattform, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von bestimmten rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, mit Strafe bedroht sein.
Die neue Norm
§ 127 – Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Sinne des Satzes 2 zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
- Verbrechen
- Vergehen nach
- den §§ 147, 149, 152a, 152b, 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3 sowie den §§ 202a, 202b, 202d, 259, 263a, 275, 276, 303a und 303b,
- § 95 Absatz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes,
- § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
- § 19 Absatz 1 und 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
- § 52 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 Nummer 1 des Waffengesetzes,
- § 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,
- den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
- den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angedrohte Strafe.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.
Erfasst werden also Internetplattformen, die eine kriminelle Ausrichtung haben. Werden auf den Plattformen hingegen in erster Linie legale Waren und Dienstleistungen angeboten, dann greift die neue Regelung nicht. Immerhin gibt es auch auf Plattformen wie Amazon und Ebay einzelne illegale Angebote. Die Betreiber dieser Plattformen sorgen jedoch für eine Löschung solcher Angebote und sollen daher nicht strafrechtlich belangt werden.
Entwurf betrifft nicht ausschließlich Aktivitäten im Darknet
Eine Einschränkung der Strafbarkeit auf Plattformen, deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt ist – zum Beispiel dadurch, dass sie im Darknet betrieben werden – soll nicht erfolgen.
Eine nur auf das Darknet bezogener Norm scheiterte bereits in 2019. Hintergrund: Digitale Marktplätze mit illegalen Waren und Dienstleistungen finden sich nicht nur im „Darknet“, sondern auch im "Clearnet" des Internets, der ohne technische Beschränkung zugänglich ist.
Mit welcher Strafe müssen die Plattformbetreiber rechnen?
Der Strafrahmen des neuen Straftatbestands liegt bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln sogar bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Welche illegalen Handlungen werden erfasst?
Die neue Regelung soll einen abschließenden Katalog der rechtswidrigen Taten enthalten, die erfasst werden, nämlich u.a. alle Verbrechen und der Handel mit Kinderpornografie, Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoff, Falschgeld, gefälschten Ausweisen und gestohlenen Kreditkartendaten. Zudem werden sog. Computerdelikte erfasst, wie das Ausspähen und Abfangen von Daten, Computersabotage oder Computerbetrug und bestimmte Verstöße nach dem Markengesetz sowie dem Designgesetz.
Neue effektive Ermittlungsbefugnisse vorgesehen
Schließlich sollen durch die Neuregelung auch weitere effektive Ermittlungsmöglichkeiten geschaffen werden, wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung bei gewerbsmäßiger Begehung der Taten. Bei Betreibern von Plattformen, die sich unwissend gaben, gestalteten sich die Ermittlungen bislang schwierig.
Über den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Gesetzesentwurf hat nun die Bundesregierung zu beraten. Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.
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Hintergrund: Darknet und Deepwebs
Darknet und Deepwebs sind nicht per se kriminell. Sie betreffen den Teil des Internets, das nicht für die üblichen Suchmaschinen wie Google & Co. zugänglich ist. Dies kann tatsächlich zu einer deutlich geschützteren und anonymeren Kommunikation als im normalen Netz führen. In der Regel werden daher besondere Schlüssel zur Eröffnung eines Kommunikationswegs benötigt.
Die höhere Anonymität verleitet allerdings naturgemäß auch viele unseriöse User zur Abwicklung ihrer Geschäfte im Darknet oder in Deepwebs.
In ihrem Koalitionsvertag hat die aktuelle Regierungskoalition bereits vereinbart, auf die wachsende Bedeutung des Darknets für Straftaten und deren Vorbereitung durch einer Änderung im StGB zu reagieren. Das Betreiben eines Darknet-Handelsplatzes für kriminelle Waren und Dienstleistungen soll nun als neuer Straftatbestand eingeführt werden.
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