BGH hat Strafbarkeit von sog. „Ping“-Anrufen als Betrug bestätigt
Das Handy hat sich schon für viele Verbraucher als "Groschengrab" und für viele Goldgräber als einträgliches Geschäftsmodell erwiesen. Gesetzgeber und Gerichte versuchen, dagegen zu halten, wenn Nutzer zu schäbig über's Ohr gehauen werden. In Sachen Ping verurteilte nun der BGH.
Die Masche: Anruf in Abwesenheit – Rückruf erwünscht
Die Angeklagten wählten im Jahr 2006 mittels Computer mindestens 785.000 Mobilfunknummer.
- Der Anruf war jeweils so kurz an, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, die Gespräche anzunehmen.
- Als Zeitraum entschieden sie sich für die Weihnachtszeit, da sie davon ausgingen, dass in dieser Zeit die Rückrufbereitschaft der Handy-Besitzer erhöht war.
- Über 660.000 Handybesitzer glaubten, dass sie von Freunden oder Bekannten angerufen wurden und fielen so auf die Abzock-Masche der beiden Hauptangeklagten herein.
Für den Rückruf auf der 0137-Nummer wurden den Betroffenen mindestens 0,98 € pro Anruf berechnet.
Bundesnetzagentur stoppte rechtzeitig die Aktion – Angeklagte erhielten kein Geld
Die Betrüger erwarteten, dass die kostspielige, mit der Länderkennung für Deutschland verschleierte +49137-Nummer aufgrund der Ähnlichkeit zur „+49173“ des Vodafone/D 2-Anbieters nicht als Mehrwertdienstnummer erkannt werden würde.
Die Bundesnetzagentur verhängte nach massiven Beschwerden von „angepingten“ Handybesitzern kurz darauf gegenüber den beteiligten Telekommunikationsunternehmen ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot, so dass kein Geld an die Angeklagten ausbezahlt wurde.
Wären die Beträge ausgekehrt worden und hätte die Aktion ungestört bis Jahresende fortlaufen können, hätten die Angeklagten etwa eine halbe Million Euro erhalten.
Hauptangeklagten wurden zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt
Das LG Osnabrück verhängte gegen die beiden Hauptangeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, welche jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die mitangeklagte Gehilfin erhielt eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 15 Euro.
„Ping-Anrufe“ = vollendeter Betrug
Der BGH verwarf die eingelegten Revisionen und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Es handle sich bei den „Ping-Anrufen“ um einen vollendeten Betrug, so die obersten Strafrichter. Alle vernommenen Geschädigten hatten bestätigt, dass sie nur zurückgerufen hätten, weil sie von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen waren. Das für eine Täuschung erforderliche Kommunikationsanliegen sei daher gegeben. Ebenso liege ein stoffgleicher Schaden vor, da ein Teil des von den Telekommunikationsunternehmen eingezogenen Betrages an die Angeklagten fließen sollte.
(BGH, Urteil vom 27.03.2014, 3 StR 342/13)
Praxistipp:
Handybesitzer sollten daher genau kontrollieren, wen sie zurückrufen und Abstand nehmen, wenn es sich um sog. Mehrwertdienstenummern (0137, 0180 oder 0900) handelt.
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