Rabiater Richter von Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung freigesprochen
Im Jahr 2007 hatte die Staatsanwaltschaft Potsdam einem Richter vorgeworfen, im Zusammenhang mit einem von ihm geleiteten Strafverfahren vorsätzlich zu Unrecht Haftbefehle erlassen und mehre andere Verfahrensfehler begangen zu haben. Darum kamen 3 Personen für 8 Tage in Haft.
Richter vermutete Mittäterschaft des Verteidigers
Der Richter hatte 2005 den Vorsitz in einem Strafverfahren im Amtsgericht Eisenhüttenstadt, in dem ein Nachlasspfleger wegen Untreue in sechs Fällen mit einem Gesamtschaden von 430.000 Euro angeklagt worden war.
- Der Richter bezichtigte den Verteidiger des Angeklagten, an den Taten beteiligt gewesen zu sein, obwohl der Sachverhalt dazu keinen Anlass gab.
- Gleichwohl ließ er den Verteidiger, der mehrere Befangenheitsanträge gegen ihn gestellt hatte, noch während der Hauptverhandlung festnehmen.
- Dabei erließ er gegen ihn und andere Haftbefehle, obwohl er laut Geschäftsplan nicht zuständig war.
Richter nahm die Sache sehr persönlich
Der zuvor mit mehreren Befangenheitsanträgen konfrontierte Richter warf "seine Robe nach hinten, deutete auf den Verteidiger und rief: "Sie sind festgenommen!'" (BGH Beschluss vom 07.07.2010 - 5 StR 555/09).
Dann wurden der angeklagte Nachlassverwalter und sein Rechtsanwalt verhaftet und in Handschellen abgeführt. Acht Minuten befand sich in einer Kita, in der die Frau des Nachlassverwalters arbeitet, auch diese in Handschellen.
Begründet wurden die Haftbefehle mit Flucht- und Verdunklungsgefahr Anschließend ließen der Richter und der später mitangeklagte Oberstaatsanwalt die Inhaftierten sieben Tage in der U-Haft "schmoren", ohne zeitnah auf die Haftbeschwerden zu reagieren. Auch die Kanzleiräume des Anwalts wurden durchsucht.
Durchsuchung nach der HPO = Hüttenstädter Prozessordnung
Als der Strafverteidiger nach Rechtsgrundlagen für die Aktivitäten fragt, erklärte der Richter, es handele sich um eine „Durchsuchung nach der HPO“, der „Hüttenstädter Prozessordnung“. Zu ihr hatte der Richter schon zuvor erläutert:
"Hier gilt doch nicht die StPO, hier gilt doch die HPO. Die kennen Sie doch? Die kennt nur einen Paragraphen und der heißt: Der Strafprozess beginnt mit der Vollstreckung, alles weitere bestimmt der Vorsitzende!"
Im späteren Verlauf des Prozesses wegen Rechtsbeugung gab der Direktor des Amtsgerichts an, die „HPO“ habe er als Gerichtspräsident eingeführt, da ihm die Urteile der Landgerichte zu lasch erschienen.
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