Stalking soll weiter gefasst und eher strafbar werden
Beim Stalking stehen vielen Strafanzeigen auffällig wenige Verurteilungen gegenüber. Im Interesse der Opfer soll die tatbestandlichen Hürden für eine Verurteilung gesenkt werden. Außerdem soll es Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung von Kontakt- bzw. Näherungsverboten geben. So die Pläne von SPD und CDU.
In Deutschland ist Stalking zwar seit dem 31.07.2007 als eigenständige Tat strafbar ( § 238 StGB). Unter Strafe steht ist hiernach, wer einem anderen „unbefugt nachstellt“.
Dilemma des Straftatbestandes
Das Dilemma ist überdeutlich. Der Begriff des Nachstellens ist nur schwer zu definieren und im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Grundgesetz zumindest als grenzwertig einzustufen. Um entsprechenden Einwänden vorzubeugen, hat der Gesetzgeber die Kategorisierung verschiedener Fallgruppen im Gesetzestext gleich mitgeliefert.Trotzdem geschieht es immer, das Täter ein Opfer jahrelang terrorisiert und trotzdem keine Haftstrafe oder Sicherungsverwahrung erfolgt, weil z.B. auch eine schwerste die Traumatisierung nicht als (schwere) Körperverletzung anerkannt wird.
Nicht selten aber kommt es letztlich auch nach langem nicht körperliche gewalttätigen Stalking zu einer entsprechenden Tat und der Frage, warum der lange Vorlauf nicht zu früheren Reaktionen seiten s Polizei oder Gerichten geführt hat.
Praxishinweis: § 238 StGB wird flankiert durch das GewaltschutzG sowie durch die neu eingeführte Vorschrift des § 112 a StPO. Nach dem Gewaltschutzgesetz können Stalkingopfer zivilrechtlich - wie im Münchner Fall geschehen - eine Unterlassungsverfügung gegen den Täter erwirken, die es diesem verbietet sich im Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten, bestimmte Orte aufzusuchen oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Verbindung mit dem Opfer aufzunehmen. Ein Verstoß hiergegen hat zur Folge, dass der Täter sich allein deswegen der Verletzung des § 4 des Gewaltschutzgesetzes strafbar macht und mit einer empfindlichen Geldstrafe oder auch Freiheitsstrafe belegt werden kann.
Mit Einführung des § 112 a StPO wurde das qualifizierte Stalking, das zu einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Opfers führt, als eigenständiger Haftgrund für die Anordnung von Untersuchungshaft eingeführt. Voraussetzung ist allerdings Fortführungs- bzw. Wiederholungsgefahr.
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Escape Stalkinghilfe wurde im April 2013 von Roland Mohr und Ina Kessler gegründet: www.escape-stalkinghilfe.de
Die Bayerische SPD fordert in einer PM vom 26.11.13 zu Recht, dass Täter durch eine Gesetzesänderung schneller und unkomplizierter zur Rechenschaft gezogen werden können. Dem stimme escape vollkommen zu. Wichtig ist allerdings, dass es bei dem Weg zur Strafe gerichtsverwertbare Personen- oder Sachbeweise gibt! Hier sieht sich escape als missing link zwischen Polizie, die oft zunächst gegen Unbekannt ermitteln kann und auch Anwälten, die ohne Anzeige kein Opfer vertreten können.