Unverzügliche Anfechtung von Beschlüssen
Fristen zur Anfechtung von Vereinsbeschlüssen oder zu Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Satzungsregelungen oder Beschlüssen sind im Gesetz nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat aber immer wieder den Versuch unternommen, das Recht zur Anfechtung von Beschlüssen zeitlich zu begrenzen. Das AG Göttingen hat eine maximale Frist von 4 Monaten angenommen. Das Mitglied eines Steuerhilfevereins war zu einer Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß geladen worden. Erst nach mehr als einem halben Jahr entschloss sich das Vereinsmitglied, die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse anzufechten mit der Begründung, dass die Mitgliederversammlung ohne ordnungsgemäße Ladung sämtlicher Vereinsmitglieder nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei.
Vertrauensschutz hinsichtlich gefasster Beschlüsse
Das angerufene AG wies die Anfechtungsklage zurück. Das AG stellte maßgeblich darauf ab, dass eine geordnete Tätigkeit des Vereins nur möglich sei, wenn die Mitglieder und die handelnden Akteure darauf vertrauen könnten, dass die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse auch wirksam sind. Dies sei auch jedem Mitglied des Vereins bewusst. Aus der aus der Mitgliedschaft folgenden Treuepflicht und den damit verbundenen Loyalitätspflichten leitete das Gericht die Verpflichtung des Vereinsmitglieds ab, Rechtsmittel gegen nach seiner Auffassung unzulässige Tätigkeiten bzw. Beschlüsse des Vereins mit der ihm im konkreten Fall zumutbaren Beschleunigung einzuleiten.
Nach vier Monaten ist das Anfechtungsrecht verwirkt
Nach Auffassung des AG ist es in der Regel einem Vereinsmitglied ohne weiteres zumutbar, innerhalb von vier Monaten gegen Beschlüsse der Vereinsversammlung vorzugehen. Lasse das Vereinsmitglied diesen Zeitraum ungenutzt verstreichen, so habe es sein Recht zur Anfechtung eines Beschlusses verwirkt. Damit folgte das AG Göttingen einem Urteil des OLG Saarbrücken, das ebenfalls die Verwirkung des Anfechtungsrechts nach mehr als vier Monaten annahm (OLG Saarbrücken, Urteil v. 2. 4. 2004, 1 U 415/07).
Regelung auch in der Vereinssatzung möglich
Seitens der Vereine wird das Urteil mehrheitlich begrüßt. Die Vereine weisen darauf hin, dass die Rechtssicherheit über die Gültigkeit von Beschlüssen Voraussetzung für eine ordentliche Tätigkeit der Vereine sei. Einige Vereine beklagen, dass der Gesetzgeber noch keine klare Regelung geschaffen hat. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es den Vereinen freisteht, in ihren Vereinssatzungen Fristen für die Anfechtung von Beschlüssen zu bestimmen.
(AG Göttingen, Urteil v. 30. 4. 2015, 27 C 69/14)
Hinweis
Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Vereinssatzung gilt die 4-Monatsfrist nicht (OLG Saarbrücken, Urteil v. 15.11.2006, 1 U 636/05-218)
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