Abweichung des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag

Was gilt, wenn die Vereinbarungen im Versicherungsschein zu Gunsten des Versicherten von denen im Versicherungsantrag abweichen? Muss die Versicherung eine günstigere Regelung im Versicherungsschein akzeptieren? Hier ging es um die Möglichkeit, die Berufsunfähige auf eine andere Tätigkeit zu verweisen.

In einem vor dem BGH verhandelten Fall hatte die Klägerin im August 2010 eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau begonnen. Ende Januar 2011 erlitt sie einen Bandscheibenvorfall. Danach konnte sie ihre Ausbildung nicht mehr fortsetzen.

Abstrakte Verweisung im Versicherungsantrag

Bei ihrer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung machte sie geltend, seit dem Bandscheibenunfall bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein. Doch die Versicherung lehnte es ab zu zahlen.

  • Die Versicherung verwies auf eine Ausbildungsklausel,
  • die Vertragsbestandteil geworden sei
  • und die die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung in den ersten beiden Ausbildungsjahren vorsieht.

Hinweis: Die abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Versicherte, der in seinem „alten“ Beruf nicht mehr arbeiten kann, auf die Ausübung einer „neuen“ Tätigkeit verwiesen wird, die er ausüben könnte. Verrichtet er die „neue“ Tätigkeit nicht, erhält er keine Leistungen.

Die Versicherung habe den Antrag der Auszubildenden einschließlich dieser Klausel angenommen. Doch genau hier lag der Knackpunkt. Denn die besagte Klausel fand sich zwar im Versicherungsantrag wieder. Nicht allerdings im von der Versicherung ausgestellten Versicherungsschein.

Zusatzverweisung kein Bestandteil des Versicherungsvertrags

Das LG Aachen und das OLG Köln hatten die Klage der Versicherungsnehmerin noch abgewiesen. Die Revision beim BGH hatte dann aber Erfolg.

Die Zusatzverweisung, auf die im Antrag der Klägerin Bezug genommen wurde, ist nicht Bestandteil des Versicherungsvertrags geworden, so der BGH.

Zentral für die Entscheidung war die Auslegung von § 5 Abs. 2 VVG:

„Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei der Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalt eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.“

Im Einzelnen führte der BGH aus:

  • Nach § 5 Abs. 1 VVG kommt der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, sofern dieser vom Inhalt des zugrundeliegenden Antrags abweicht und der Versicherungsnehmer diesem nicht binnen eines Monats widerspricht
  • Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats im Falle einer für den Versicherungsnehmer günstigen Abweichung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 VVG.
  • Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 VVG sind nur in Fällen anzuwenden, in denen es sich um Abweichungen handelt, die den Versicherungsnehmer benachteiligen

Bei den Regelungen des § 5 Abs. 2 VVG handele es sich um eine Schutzvorschrift für den Versicherungsnehmer, so der BGH. In der Konsequenz bedeute dies, dass eine für den Versicherungsnehmer günstige Abweichung auch dann Bestandteil des Vertrages werde, wenn die Belehrung gemäß § 5 Abs. 2 VVG nicht umgesetzt worden sei.

(BGH, Urteil v. 22.06.2016, IV ZR 431/14).

Hinweis: Probleme gibt es im Falle einer Berufsunfähigkeit oft zu den Fragen: Welche Jobs sind zumutbar?  Wann dürfen Bezieher einer BU-Versicherung überwacht werden?

Hintergrundwissen:  Verweisungsmöglichkeit

Die meisten Versicherungsverträge sehen eine Verweisungsmöglichkeit des Versicherers auf eine Vergleichstätigkeit vor, wenn diese der Ausbildung und der Fähigkeit des Versicherten und dessen bisherigen Lebensstellung entspricht.

Die Vergleichstätigkeit darf weder in der sozialen Wertschätzung noch in der Vergütung spürbar unter dem Niveau des bislang ausgeübten Berufs liegen (OLG Bremen, Urteil vom 18.05.2009, 3 U 46/08).

Die Beweislast für die Nichtausübbarkeit der Verweisungstätigkeit hat der Versicherungsnehmer, da es sich insoweit um eine Leistungsvoraussetzung handelt (BGH, Urteil v. 12.01.2000, IV ZR 85/99).


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