Ausnahmsweise zulässige Befristung von Gutscheinen im Internet

Die Befristung von entgeltlich angebotenen Gutscheinen ist in aller Regel rechtlich unwirksam. In besonders gelagerten Fällen kann die Befristung von im Internet entgeltlich angebotenen Gutscheinen jedoch zulässig sein.

Der Betreiber einer Gutscheinplattform im Internet bot Coupons für Fahrstunden zum Erwerb des Führerscheins an. Der Erwerber erhielt das Recht, in einer jeweiligen Partnerfahrschule Fahrstunden in Anspruch zu nehmen, für die üblicherweise ein Entgelt von ca. 50 Euro zu entrichten war. Der Coupon kostete lediglich 9 Euro. Die Gültigkeit des Gutscheins war auf die Dauer von einem Jahr befristet. Dies störte die Wettbewerbszentrale, mahnte den Plattformbetreiber ab und nahm diesen schließlich gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.

Befristung unangemessen?

Die Wettbewerbszentrale stützte sich auf die überwiegende Rechtsprechung, die in der Befristung von gegen Entgelt erworbenen Gutscheinen in der Regel eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers sieht. Da die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 Abs. 1 BGB drei Jahre beträgt, sei die Verkürzung dieser Frist in gegen Entgelt erworbenen Gutscheinen unzulässig und verstoße gegen § 307 Abs. 1 u.2 Nr. 1 BGB (OLG München, Urteil v. 14.04.2011, 29 U 4761/10). Gegen die hiernach bestehende Rechtslage verstieß nach Auffassung der Wettbewerbszentrale die Befristung der angebotenen Fahrschulcoupons.

Marktverhaltensregeln nicht verletzt

Trotz dieser Rechtsprechung wiesen sowohl das LG als auch das OLG die Klage ab. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht, weil die Marktverhaltensregel nach § 4 Nr.11 UWG nicht verletzt sei. Hiernach handelt unlauter, wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die im Interesse der Marktteilnehmer erlassen wurde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Erwerber für den Gutschein nicht das volle Entgelt für eine Fahrstunde bezahlt, sondern im Verhältnis zum Normalpreis einer Fahrstunde ca. 80 % des regulären Entgeltes erspart habe.

  • Der Gutschein sei damit überwiegend unentgeltlich ausgereicht worden. Diese weitgehende Unentgeltlichkeit lasse das Interesse der Verbraucher einerseits und das Interesse des Anbieters andererseits in einem anderen Licht erscheinen.

  • In diesem Fall werde dem Verbraucher ein erheblicher Vergütungsvorteil eingeräumt. Unter diesem Gesichtspunkt habe der Anbieter ein berechtigtes Interesse an einer zeitlichen Begrenzung des dem Erwerber eingeräumten Vorteils, da er ansonsten die wirtschaftlichen Auswirkungen der von ihm eingeleiteten Maßnahme zeitlich kaum überblicken könne. 

Zeitnahe Nutzung wahrscheinlich

Im übrigen ist nach Auffassung des OLG davon auszugehen, dass der jeweilige Gutscheinerwerber in der überwiegenden Zahl der Fälle konkret an dem zeitnahen Erwerb des Führerscheins interessiert sei. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Zahl der Erwerber kurzfristig innerhalb der Befristung den mit Hilfe des Gutscheins erworbenen Vorteil nutzen und die jeweilige Fahrschule besuchen würde. Auch insoweit sei keine unangemessene Benachteiligung der Erwerber zu befürchten.

Portalbetreiber erbringt nicht selbst die Leistung

Schließlich ist nach Auffassung des OLG zu berücksichtigen, dass der Portalbetreiber den mit den Gutschein erworben Leistungsanspruch nicht selbst erfülle. Die Leistung würde durch die jeweilige Partnerfahrschule erbracht. Für Leistungsstörungen sei aber der Portalbetreiber verantwortlich, so dass dieser auch insoweit ein berechtigtes Interesse daran habe, diese Haftung auf einen überschaubaren Zeitraum zu beschränken.

Fazit: Die Wettbewerbszentrale legt Wert auf die Feststellung, dass dem Urteil der Ausnahmefall zugrunde lag, dass die Gutscheine überwiegend unentgeltlich im Netz angeboten wurden. Auf entgeltlich angebotenen Gutscheine und auf Angebote außerhalb des Internets sei das Urteil daher nicht übertragbar.

(OLG Brandenburg, Urteil v. 11.06.2013, 6 U 98/12). 


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