BGH kippt Bausparkassen-Klausel zu Bearbeitungsgebühr während der Darlehensphase
Nach Niederlagen in zwei Instanzen hat die Verbraucherzentrale NRW sich doch noch gegen die Badenia-Bausparkasse und eine missliebige ABB (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge) durchgesetzt.
Jährliche 9,48 Euro Kontogebühr von Bausparkunden erhoben
Die Badenia hatte entsprechend ihren AGB eine jährliche Kontogebühr in Höhe von 9,48 Euro von ihren Bausparkunden erhoben, ein Vorgehen dass in der Bausparbranche auch bei anderen Anbietern üblich ist.
Die Bausparkassen verweisen insoweit auf die extreme Niedrigzinsphase, die das Geschäftsmodell der Bausparverträge aus Sicht der Anbieter wirtschaftlich unrentabel mache.
Vorinstanzen entscheiden zu Gunsten der Bausparkassen
Die Vorinstanzen hatten Verständnis für die Bausparkassen gezeigt und die Kontogebühr damit gerechtfertigt, dass eine erhöhte Verwaltungstätigkeit und Überwachung des Kreditbestandes der Bauspargemeinschaft insgesamt zu Gute komme und daher die Gebühr angemessen sei. Der BGH erteilte dieser Rechtsprechung nun eine Absage.
Bausparkassen verweisen auf erhöhten Verwaltungsaufwand
Im entschiedenen Fall hatte die Bausparkasse in den von ihr abgeschlossen Bausparverträgen folgende Klausel verwendet:
„Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an: Kontogebühr: derzeitige Kontogebühr 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB)“.
In § 17 Abs. 1 ABB wird bestimmt:
“Die Bausparer bilden eine Zweckgemeinschaft. Ihrer Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr...... für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens“
Verwaltung der Konten ist keine vergütungsfähige Leistung
Die Verbraucherzentrale unterlag mit ihrer Klage auf Unterlassung gemäß § 1 UKlaG in den ersten beiden Instanzen, die sich der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe anschlossen und von einer gesteigerten Verwaltungstätigkeit der Bausparkassen im Interesse der Verbraucher ausgingen. Gerade dieses Argument ließ der BGH nun nicht gelten. Nach Auffassung des Senats sind die bauspartechnische Verwaltung der Konten, die Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse
- weder eine Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Bausparkassen
- noch sei damit eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung verbunden.
Verwaltung bringt keine individuelle Vorteile für Kunden
Besondere individuelle Vorteile entstünden dem Kunden durch die Verwaltungstätigkeit nicht. Diese Verwaltung und Überwachungstätigkeit erbringe die Bausparkasse ausschließlich im eigenen Interesse und keineswegs im Interesse ihrer Kunden. Auch die ordnungsgemäße Verbuchung von Zahlungen des Kunden nach Eintritt in die Darlehensphase liege ausschließlich im Interesse der Bausparkasse.
Daher beinhalte die Verwaltung der Konten in der Darlehensphase keine gesonderte vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparern.
Unzulässige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild
Nach Auffassung des Senats weicht die Erhebung einer Kontogebühr vom gesetzlichen Leitbild des Bausparvertrages gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB deutlich ab.
Die ABB-Bestimmung stelle damit eine Preisnebenabrede dar, die der vollen inhaltlichen Kontrolle des § 307 Absatz 1 Satz 1 Abs. 2 Nr.1 BGB unterliege und daher mangels sachlicher Rechtfertigung unzulässig sei. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf viele Bausparverträge auch anderer Bausparkassen haben.
(BGH, Urteil v. 9.5.2017, XI ZR 308/15)
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Nicht jede Bearbeitungsgebühr ist rechtswidrig
Hintergrund
Der mit einer Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern dient vordringlich der Wahrung eigener Interessen des Darlehensgebers.
Eine solche Klausel ist auch nicht nicht deshalb angemessen, weil der Darlehensgeber den Bearbeitungsaufwand andernfalls in den Sollzinssatz einkalkulieren müsse und dies zu einer Verteuerung des Kredits führt. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen sind nicht statthaft; vielmehr müssten die Verwender ihre Preise nach solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren lassen (BGH, Urteil v. 13.05.2014, XI ZR 170/13).
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