Dauer des Anspruchs auf einen Mietwagen bei einem Totalschaden

Wirtschaftlicher Totalschaden eines Gebrauchtwagens. Die Haftpflicht muss dem Geschädigten für die Dauer der Beschaffung eines anderen Fahrzeugs einen Mietwagen zahlen. Doch wie lange darf der sich Zeit lassen? Kann er in aller Seelenruhe auf Kosten des Versicherers auf die Lieferung eines Neuwagens warten?

In dem Fall ging es um einen BMW-Fahrer, dem von einem Opel-Fahrer die Vorfahrt genommen wurde. Der Unfall hatte den wirtschaftlichen Totalschaden des BMWs zur Folge, was auch die Haftpflichtversicherung des Opel-Fahrers anerkannte.

Wenn der Neuwagen erst nach gut 2 Monaten lieferbar ist

Streit entbrannte um die Frage, wie lange die Haftpflichtversicherung des Opel-Fahrers für die Mietwagenkosten des BMW-Fahrers aufkommen muss. Der hatte sich nämlich dafür entschieden, einen Neuwagen zu erwerben. Mit einer Lieferfrist von 65 Tagen.

65 Tage Nutzungsausfall?

Die Versicherung weigerte sich für diese 65 Tage Nutzungsausfall zu bezahlen. Sie hatte bereits 15 Tage Mietwagenkosten übernommen sowie für weitere sechs Tage den Nutzungsausfall bezahlt.

Das LG Kiel bremste die Forderungen des BMW-Fahrers weitgehend aus. Das Auto war bereits 11.000 km gelaufen und deshalb kein Neuwagen mehr, sondern ein Gebrauchtwagen. Nutzungsausfall könne der Kläger aber nur für die Zeit verlangen, die zur Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlich sei. Dies sei in diesem Fall daher kein Neuwagen, sondern ein Gebrauchtwagen.

Bei Gebrauchtwagen kürzerer Nutzungsausfall

Zwar kann sich der Kläger natürlich für den Kauf eines Neuwagens entscheiden. Für die längere Lieferzeit muss die Versicherung deswegen aber nicht den Nutzungsausfall übernehmen.

Wie errechnet sich dann die faire Zeit für einen Nutzungsausfall bei einem Gebrauchtwagen? Als erforderliche Zeit für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens veranschlagte das Gericht vierzehn Tage zuzüglich zwei Wochenendtage.

Kulante Übergangsfristen

Zu Gunsten des Geschädigten ist aber zu beachten, dass die Zeit nicht ab dem Tag des Unfalls zu laufen beginnt. Der geschädigte Autofahrer hat das Recht, den Eingang des schriftlichen Gutachtens abzuwarten. Auch eine Überlegungsfrist von drei Tagen räumte das Gericht dem BMW-Fahrer ein.

Alles zusammengerechnet hat der BMW-Fahrer nach Ansicht des Gerichts Anspruch auf Entschädigungszahlungen für 27 Tage seit dem Unfall.

(LG Kiel, Urteil v. 19.07.2013, 13 O 60/12).


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