Einreichung unrichtiger GmbH-Gesellschafterlisten zum Handelsregister
Der Hintergrund: Einziehung von Geschäftsanteilen und Einreichung einer dementsprechenden Gesellschafterliste entgegen einer einstweiligen Anordnung
An einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern war der Hauptgesellschafter mit ca. 60 % beteiligt. Als es zwischen den Gesellschaftern zum Streit kam, wurden die Geschäftsanteile des Hauptgesellschafters eingezogen. Der Hauptgesellschafter klagte gegen die Einziehungsbeschlüsse. Er beantragte außerdem – mit Erfolg – eine einstweilige Verfügung gegen die GmbH und deren Geschäftsführer, welche die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste (auf welcher der Hauptgesellschafter nicht mehr als Gesellschafter geführt wurde) untersagte. Entgegen dieser einstweiligen Verfügung wurde eine Gesellschafterliste, in der der Hauptgesellschafter nicht mehr eingetragen war, beim elektronischen Handelsregister eingereicht und in den Registerordner aufgenommen. In einer darauffolgenden Gesellschafterversammlung der GmbH im Oktober 2017 wurden durch die übrigen Gesellschafter der GmbH verschiedene Gesellschafterbeschlüsse gefasst. Der Hauptgesellschafter war zu dieser Gesellschafterversammlung nicht geladen worden.
Das Urteil: Keine treuwidrige Berufung auf die Gesellschafterliste, wenn diese entgegen einer einstweiligen Verfügung zum Handelsregister eingereicht wurde
Das Kammergericht Berlin stellte mit seinem Urteil vom 09.11.2017 (Az. 23 U 67/15) klar, dass der nicht geladene Hauptgesellschafter am Gesellschafterbeschluss hätte beteiligt und zur Gesellschafterversammlung im Oktober 2017 hätte geladen werden müssen. Grundsätzlich gelte zwar nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der in die im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste eingetragen sei (und das war der Hauptgesellschafter zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung nicht mehr). Von diesem Grundsatz sei im vorliegenden Fall aber eine Ausnahme zu machen, weil es der GmbH aufgrund der einstweiligen Verfügung rechtskräftig untersagt gewesen sei, eine neue Gesellschafterliste (in welcher der Hauptgesellschafter nicht mehr als Gesellschafter eingetragen war) beim Handelsregister einzureichen. Damit sei sie auch verpflichtet gewesen, die Einreichung einer solchen Gesellschafterliste durch den Notar zu verhindern, bzw. eine Korrekturliste einzureichen, wenn der Notar entgegen der einstweiligen Verfügung eine neue Liste einreichen sollte. Diese Pflicht habe die GmbH verletzt. Sie dürfe sich daher nicht auf die unrichtige Gesellschafterliste berufen, sondern müsse sich so behandeln lassen, als sei die unrichtige Gesellschafterliste nie ins Handelsregister aufgenommen worden.
Die Auswirkungen des Urteils des KG Berlin für die Praxis
Wenn die Geschäftsanteile eines Gesellschafters eingezogen werden, stellt sich für diesen nicht selten die Frage, wie er sich dagegen wehren kann. Zum einen wird er gegen den Einziehungsbeschluss eine Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage erheben, die allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Währenddessen besteht für den Gesellschafter die Gefahr, dass eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht wird, in welcher er nicht mehr als Gesellschafter ausgewiesen ist. Gegen die daraus resultierende Gefahr eines gutgläubigen (Weg-)Erwerbs seiner Anteile durch einen Dritten kann sich der Gesellschafter zwar dadurch wehren, dass er der hinterlegten Gesellschafterliste einen Widerspruch zuordnen lässt. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt er – mangels Eintragung in die Gesellschafterliste – nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG aber trotzdem nicht als Gesellschafter und kann z.B. weder Stimm- noch sonstige Mitwirkungsrechte ausüben. Das KG Berlin ruft vor diesem Hintergrund in Erinnerung, dass es für den ausgeschlossenen Gesellschafter sinnvoll sein kann, sich schon vor Hinterlegung einer aktualisierten (und ggf. unrichtigen) Gesellschafterliste gegen diese zu wehren und der Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführern per einstweiliger Verfügung die Einreichung einer solchen Gesellschafterliste zu untersagen (zumindest bis zur Klärung, ob die Einziehung wirksam war oder nicht).
Das Urteil des KG Berlin konkretisiert für solche Fälle außerdem die Pflichten der betroffenen GmbHs bzw. ihrer Geschäftsführer. Wenn ihnen durch einstweilige Verfügung die Einreichung einer bestimmten geänderten Gesellschafterliste untersagt wird, bedeutet dies nämlich nicht nur, dass sie selbst keine solche Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen dürfen. Darüber hinaus trifft sie eine Pflicht, die Einreichung solcher Gesellschafterlisten zu verhindern oder – wenn ihnen das nicht gelingt – eine korrigierte Liste (mit dem bisherigen Gesellschafterbestand) einzureichen. Kommen die Geschäftsführer der GmbH diesen Pflichten nicht nach, erwächst ihnen daraus kein Vorteil. Denn dann müssen sie sich so behandeln lassen, als sei die aktualisierte und verbotswidrig eingereichte Gesellschafterliste nie in das Handelsregister aufgenommen worden. Das bedeutet, dass sie die ausgeschlossenen Gesellschafter, die ihre Stellung durch einstweilige Verfügung gesichert haben, an Gesellschafterbeschlüssen weiter beteiligen müssen, um die Nichtigkeit von Beschlüssen zu verhindern.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel und Tina Bieniek, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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