Ein GbR-Gesellschafter haftet nicht (grundsätzlich) für Unterlassungspflichten der Gesellschaft
Hintergrund
Eine GbR hatte 1998 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abgegeben, dass sie die Verwendung bestimmter (Briefmarken-)Katalognummern der Klägerin zu unterlassen habe. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter der GbR. Im Jahr 2006 hat er an der Veröffentlichung eines Markenheftchen-Katalogs für ein Drittunternehmen mitgewirkt. In diesem Katalog wurden ebenfalls die Katalognummer der Klägerin genutzt.
Die Klägerin verlangte sowohl von der GbR als auch vom Beklagten, dem ehemaligen GbR-Gesellschafter, Unterlassung. Als beide von den Vorinstanzen verurteilt wurden, legte der Beklagte Revision ein. Er hafte nicht persönlich auf Unterlassung, sondern nur die GbR.
Entscheidung des BGH v. 20.6.2013, I ZR 201/11
Der BGH hat die Klage (gegen den Gesellschafter, nicht gegen die GbR) in vollem Umfang abgewiesen. Zwar hafte ein GbR-Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR grundsätzlich unbeschränkt und persönlich, jedoch habe die Unterlassung durch einen Gesellschafter zwangsläufig einen anderen Inhalt als diejenige der Gesellschaft. Daher hafte ein Gesellschafter nicht persönlich für Unterlassungspflichten einer Gesellschaft. Würde die GbR jedoch auf Schadensersatz verurteilt, so hafte der Gesellschafter hierauf (nach § 128 HGB analog).
Anmerkung
Das Urteil ist einleuchtend und beschreibt anschaulich den Unterschied zwischen persönlicher Haftung (i) auf Grund eigener Verpflichtungen und (ii) für Schulden einer Personengesellschaft. In letzterem Fall haftet der Gesellschafter zwar nicht auf Unterlassung, steht aber für Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft auf Grund seiner persönlichen Haftung ein.
Praxistipp
Für die Praxis folgt aus diesem Urteil, dass Gesellschafter einer GbR (und auch die einer oHG sowie Komplementäre einer KG, da diese in gleichem Umfang nach § 128 HGB haften) persönlich in Unterlassungserklärungen, Kundenschutzvereinbarungen u.ä. einbezogen werden sollten, wenn diese auch ihnen gegenüber durchgesetzt werden können sollen und nicht nur eine Haftung für Schadensersatz.
Das Urteil sollte jedoch nicht als Ausweg zur Umgehung einer Unterlassungsverpflichtung gesehen werden, indem etwa eine personengleiche Gesellschaft gegründet wird und mit dieser die zu unterlassende Tätigkeit fortgesetzt wird. In einem solchen Fall hat die Rechtsprechung schon früher (BGH, Urteil v. 7.6.1972, VIII ZR 175/70) eine treuwidrige Umgehung gesehen. Dann seien die Gesellschafter nach Treu und Glauben zur Unterlassung verpflichtet. Es ist zu vermuten, dass die Rechtsprechung auch trotz des hier besprochenen Urteils künftig solche Umgehungsfälle unterbinden wird.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1852
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
636
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
576
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
537
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
419
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
393
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
368
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
348
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
329
-
EU-Kommission legt Vorschlag für EU Inc. vor
01.04.2026
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
23.03.2026
-
Reservierungsbitte für Hotelzimmer ist ohne Preisangabe unverbindlich
19.03.2026
-
UN-Kaufrecht: Käuferfreundlich oder verkäuferfreundlich?
18.03.2026
-
Der Widerrufsbutton kommt – Neue Pflicht für den Online-Handel ab 19. Juni 2026
18.03.2026
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026