Haftungsrisiken bei der Übertragung eines Kommanditanteils
Hintergrund
Die betroffene Gesellschaft beantragte die Eintragung der Übertragung eines Kommanditanteils im Handelsregister, ohne in der Anmeldung ausdrücklich zu erklären, dass dem Gesellschafterwechsel eine Sonderrechtsnachfolge zugrunde lag (und nicht ein Austritt des alten Kommanditisten und Eintritt des neuen Kommanditisten). Der Anmeldung beigefügt war nur eine Erklärung, nach der dem ausscheidenden Kommanditisten keine Abfindung gewährt werde. Das Registergericht teilte daraufhin mit, es fehle der Hinweis, dass der ausscheidende Kommanditist seine Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge an den eintretenden Kommanditisten übertragen habe. Hiergegen wandte sich die Gesellschaft, weshalb das OLG Düsseldorf im Beschwerdeverfahren zu entscheiden hatte, ob der Gesellschafterwechsel und der Vermerk zur Sonderrechtsnachfolge eingetragen werden muss.
Urteil des OLG Düsseldorf v. 29.03.2017, I-3 Wx 231/16
Das OLG gab der Gesellschaft Recht. Zwar bedürfe es für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge der Eintragung eines hierauf hinweisenden Vermerks im Handelsregister. Allerdings sei hierzu keine ausdrückliche Erklärung in der Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung müsse diesbezüglich keinen bestimmten Wortlaut haben. Vielmehr unterliege die dem Sachverhalt entsprechende richtige Formulierung der Eintragung der Verantwortung des Registergerichts. Die Anmeldung sei als Verfahrensantrag auslegungsfähig.
Aus dem Eintragungsantrag gehe hinreichend deutlich hervor, dass es sich um eine Übertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge handle. Dies werde nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass die Anmeldung eine Erklärung enthält, wonach keine Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter gewährt werde. Die der Anmeldung beigefügte Erklärung sei als bewährtes generalisiertes Beweismittel zur Abgrenzung der Anteilsübereignung vom getrennten Aus- und Eintritt anzusehen.
Anmerkung
Gesellschafterwechsel in Kommanditgesellschaften können entweder durch eine Übertragung des Kommanditanteils des ausscheidenden Gesellschafters auf den eintretenden Gesellschafter im Wege der Sonderrechtsnachfolge oder im Wege eines simultanen Ein- und Austritts der Kommanditisten erfolgen. Ein- und Austritt liegen vor, wenn ein Kommanditist ausscheidet und ein anderer (rechtlich unabhängig hiervon) in die Gesellschaft eintritt. Dabei wird aus dem Gesellschaftsvermögen eine Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter gezahlt und der eintretende Gesellschafter ist verpflichtet, seine (Haft-) Einlage zu leisten. Die Gläubiger der Gesellschaft erhalten hierdurch eine verdoppelte Haftsumme, da sowohl der ausgeschiedene Kommanditist (für bei seinem Austritt begründete Verbindlichkeiten nach-) haftet als auch die Haftung aus dem neuen Anteil besteht und sich auf die Altverbindlichkeiten erstreckt (sog. Doppelhaftung), §§ 173, 160 HGB.
Bei der Sonderrechtsnachfolge tritt der ausscheidende Gesellschafter seinen Kommanditanteil an den eintretenden Gesellschafter ab. In diesem Fall bleibt der Anteil des ausscheidenden Kommanditisten bestehen und wird vom Eintretenden übernommen, so dass keine neue Einlageleistung erforderlich ist. Es kommt auch nicht zu einer Doppelhaftung, weil der übertragende Kommanditist nicht aus der Gesellschaft ausscheidet. Von der Übertragung des Kommanditanteils ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine etwa vereinbarte Kaufpreiszahlung zwischen den beiden Gesellschaftern unmittelbar fließt und nicht etwa eine Abfindung durch die Gesellschaft gezahlt wird.
Der Rechtsnachfolgevermerk im Handelsregister ist Voraussetzung für die Vermeidung der Doppelhaftung und dient der Publizität gegenüber Dritten, die erkennen sollen, dass eben kein gewöhnlicher Ein- und Austritt erfolgt ist. Ohne Rechtsnachfolgevermerk wäre anzunehmen, dass ein üblicher Ein- und Austritt erfolgt ist und den Gläubigern der KG eine doppelte Haftsumme (nämlich die des ausscheidenden und die des eintretenden Gesellschafters) zur Verfügung steht. Insbesondere der ausscheidende Gesellschafter haftet dann entsprechend des Rechtsscheins des nicht vorhandenen Nachfolgevermerks so, als sei er ohne Nachfolger ausgeschieden. Das hätte zur Folge, dass wie beim Ein- und Austritt eine Doppelhaftung eintritt.
Damit das Registergericht die Eintragung der Übertragung des Gesellschaftsanteils sicher per Sonderrechtsnachfolge vornimmt, sollte diese in der Anmeldung trotz dieses Beschlusses immer ausdrücklich genannt werden. So kann vermieden werden, dass das Registergericht sich komplexer Auslegungsfragen annehmen muss und eine etwaige Handelsregistereintragung ablehnt oder der Kommanditistenwechsel ohne Sonderrechtsvermerk eingetragen wird.
Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Dr. Ingo Reinke, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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